Wozu dient Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument für Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlich schwierigen Phase befinden. Mithilfe der Kurzarbeit und dem Bezug von Kurzarbeitergeld kann die schlechte Auftragslage überbrückt und verhindert werden, dass Kündigungen ausgesprochen werden müssen.

Aus Sicht des Unternehmens geht es darum, während einer schlechten Auftragslage Personalkosten zu sparen – ohne wichtige Fachkräfte entlassen zu müssen. Denn es ist absehbar, dass sich die wirtschaftliche Lage wieder bessert und die Beschäftigten dann wieder gebraucht werden.

Wo ist Kurzarbeit zu beantragen?

Kurzarbeit und damit verbunden Kurzarbeitergeld sind bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Diese ist auch für die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes zuständig.

Die „Anzeige des Arbeitsausfalls“ muss in dem Monat bei der Arbeitsagentur eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Die Arbeitsagentur prüft dann den Antrag.

Wenn das Unternehmen die Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllt, wird der Antrag bewilligt. 

Wichtig: Die Bewilligung ist zunächst nur vorläufig und die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt unter Vorbehalt. Nach dem Ende der Kurzarbeit führt die Bundesagentur für Arbeit dann eine sogenannte Abschlussprüfung durch.

Dabei wird geprüft, ob das Unternehmen die Voraussetzungen für die Kurzarbeit tatsächlich erfüllt hat und ob das Kurzarbeitergeld in der richtigen Höhe ausgezahlt wurde.

Hier können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit die Kurzarbeit anzeigen und das Kurzarbeitergeld beantragen.

Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit

Um Kurzarbeit beantragen und Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten erhalten zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Erheblicher Arbeitsausfall 

Der Bezug von Kurzarbeitergeld setzt voraus: 

  • Entweder gibt es wirtschaftliche Gründe, zum Beispiel eine schlechte Auftragslage.
  • Oder es ist ein unabwendbares Ereignis eingetreten, zum Beispiel behördliche Maßnahmen oder außergewöhnliche Witterungsverhältnisse.

Dazu gehört, dass nur vorübergehend wesentlich weniger Arbeit anfällt oder die Arbeit ganz wegfällt. Kurzarbeitergeld kann also nur gewährt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass in absehbarer Zeit wieder ein normales Arbeits- und Auftragsvolumen erreicht wird.

Wichtig: Wenn der Arbeitsausfall branchenüblich oder ausschließlich saisonbedingt ist, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Erheblicher Lohnausfall

Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn der Arbeitsausfall dazu führt, dass die betroffenen Beschäftigten einen erheblichen Entgeltausfall haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bei mindestens einem Drittel der Beschäftigten jeweils ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent pro Monat vorliegt. 

Die vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmer müssen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sein. Minijobber können kein Kurzarbeitergeld bekommen, da sie nicht beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind.

Maßnahmen zur Vermeidung des Arbeitsausfalls ausgeschöpft

Arbeitgeber müssen Maßnahmen treffen, um den Arbeitsausfall und die Einführung von Kurzarbeit möglichst zu vermeiden. Wenn es die Möglichkeit gibt, die Beschäftigten vorübergehend mit anderen Aufgaben zu betrauen oder in anderen Bereichen einzusetzen, so muss dies ausgeschöpft und der Kurzarbeit vorgezogen werden. 

Darüber hinaus wird verlangt, dass die Beschäftigten zunächst Überstunden oder Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto abbauen, falls sich dadurch Kurzarbeit vermeiden lässt.

Wie lange darf Kurzarbeit dauern?

Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate lang ausgezahlt werden. Wird Kurzarbeit 3 Monate oder länger unterbrochen, muss eine weitere Kurzarbeit erneut beantragt werden. 

Noch bis zum 31.12.2025 gilt eine verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten. Ab dem 01.01.2026 wird Kurzarbeitergeld dann wieder für maximal 12 Monate gezahlt.

Kurzarbeitergeld: In welcher Höhe wird es ausgezahlt?

Das Kurzarbeitergeld gilt als Lohnersatzleistung und wird grundsätzlich in Höhe von 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt. Beschäftigte, die mindestens ein Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.  

Die Sozialversicherungsbeiträge werden auch während der Kurzarbeit auf Basis des regulären (ausgefallenen) Arbeitsentgelts berechnet. Als Bemessungsgrundlage werden dabei 80 Prozent des ausgefallenen Lohns zugrunde gelegt.

Beispielrechnung für das Kurzarbeitergeld

Eine Mitarbeiterin erhält laut Arbeitsvertrag ein monatliches Bruttogehalt von 2.500 EUR. Für sie gilt Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0. Sie bekommt damit rund 2.000 EUR netto pro Monat, wenn regulär gearbeitet wird.

Nun ordnet der Betrieb Kurzarbeit an. Die Mitarbeiterin soll nur noch 50 Prozent der üblichen Zeit arbeiten. Dafür erhält sie vom Unternehmen 1.250 EUR (brutto) im entsprechenden Monat. Ihr Nettoeinkommen beträgt damit nur rund 1.000 EUR.

Für die Differenz von 1.000 EUR erhält sie 67 Prozent Kurzarbeitergeld, also 670 EUR. Damit kommt die Mitarbeiterin auf ein Nettogehalt während der Kurzarbeit von 1.670 EUR.

Hinweis

Bei der Berechnung werden sogenannte Leistungssätze und die Steuerklasse berücksichtigt. Im Einzelfall führt dies zu einem anderen Ergebnis. Mehr dazu finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

Aufstockung des Kurzarbeitergeldes möglich

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld freiwillig aufzustocken. Teilweise sehen Tarifverträge einen verbindlichen Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Ein Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld ist steuerpflichtig.

Kurzarbeit und Urlaubsanspruch

Grundsätzlich dürfen Mitarbeitende auch während der Kurzarbeit Urlaub nehmen. 

Bezüglich der Berechnung der Urlaubstage gilt: Wenn aufgrund von Kurzarbeit an bestimmten Tagen überhaupt nicht gearbeitet wird, darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch der Beschäftigten anteilig kürzen – analog zur Urlaubsberechnung bei Teilzeitkräften, die nur an einzelnen Tagen in der Woche arbeiten.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind Beschäftigte in Kurzarbeit bezüglich des Urlaubsanspruchs mit vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleichzusetzen.

Während „Kurzarbeit Null“ – wenn vorübergehend im Betrieb überhaupt nicht gearbeitet wird – erwerben die Mitarbeitenden aufgrund der fehlenden Arbeitspflicht keine Urlaubsansprüche.

Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, sind Krankheitstage während „Kurzarbeit Null“ bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nicht als arbeitspflichtige Tage zu werten und begründen demnach auch keinen Anspruch auf Urlaub (BAG, Urteil vom 05.12.2023, Az. 9 AZR 364/22).

Nebenjob während der Kurzarbeit

Grundsätzlich ist es erlaubt, während der Kurzarbeit einen Zweitjob auszuüben. Wird der Nebenjob erst nach Beginn der Kurzarbeit oder während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird das im Nebenjob erzielte Entgelt allerdings auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Anders dagegen ist die Rechtslage, wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit aufgenommen wurde. Dann erfolgt keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.

Weiterbildung während Kurzarbeit

Kurzarbeit kann sinnvoll genutzt werden, damit Mitarbeitende sich weiterqualifizieren können. Während der „freien Zeit“ bei Kurzarbeit können die Mitarbeitenden über ihre Zeit frei verfügen – sie können also auch an einer Weiterbildung teilnehmen.

Die Weiterbildung muss in diesem Fall aber freiwillig oder einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbart sein.

Der Arbeitgeber darf nicht einseitig anordnen, dass ein Mitarbeiter in der „freien Zeit“ während Kurzarbeit an einer Schulung teilnehmen muss. Er kann sie also grundsätzlich nicht dazu zwingen. Eine Pflicht zur Teilnahme gibt es nur dann, wenn die Weiterbildungsmaßnahme vertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt wurde.

Tipp

Unter bestimmten Voraussetzungen werden die anfallenden Weiterbildungskosten staatlich gefördert.

In § 82 SGB III sind die Voraussetzungen für eine Förderung und die Höhe der Zuschüsse detailliert geregelt.

Zustimmung der Mitarbeitenden und des Betriebsrats

Generell gilt, dass Unternehmen, die Kurzarbeit planen, die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und – falls vorhanden – des Betriebsrats benötigen. Deshalb sollte schon frühzeitig eine Abstimmung erfolgen.

Der Betriebsrat muss vor der Einführung von Kurzarbeit immer dann um Zustimmung gebeten werden, wenn es (noch) keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit gibt und wenn die Einführung von Kurzarbeit auch nicht im anwendbaren Tarifvertrag geregelt wurde. 

Die Zustimmung der Beschäftigten ist notwendig, wenn die Einführung der Kurzarbeit nicht bereits im Tarif- oder Arbeitsvertrag und auch nicht in einer Betriebsvereinbarung geregelt wurde. In diesem Fall muss die Zustimmung von jedem einzelnen Beschäftigten, der von der Kurzarbeit betroffen wäre, eingeholt werden.  

Lehnt ein Mitarbeiter die Kurzarbeit dann ab (was er darf), hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, eine Änderungskündigung auszusprechen.

Praxis

Was Sie vor der Einführung von Kurzarbeit veranlassen müssen

Schritt 1: Prüfen Sie, ob sowohl ein erheblicher Arbeitsausfall als auch ein erheblicher Entgeltausfall bei den Beschäftigten vorliegen. 

  • Ist der Arbeitsausfall nur vorübergehend?
  • Ist in absehbarer Zeit wieder mit einer normalen Auftragslage und mit einem normalen Arbeitsvolumen zu rechnen?
  • Betrifft der Arbeitsausfall mindestens ein Drittel der Beschäftigten?
  • Und haben diese Beschäftigten einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent?

Schritt 2: Dokumentieren Sie den Arbeits- und Entgeltausfall.

  • Welche Bereiche und welche Mitarbeitenden sind vom Arbeitsausfall betroffen?
  • Wodurch ist der Arbeitsausfall begründet?
  • Wie hoch ist der Arbeitsausfall? Um wie viele Stunden muss die Wochenarbeitszeit in den betroffenen Bereichen reduziert werden?

Schritt 3: Prüfen Sie, ob der Arbeitsausfall vermeidbar ist

  • Können die Beschäftigten vorübergehend für andere Tätigkeiten eingesetzt werden, ohne dass die Arbeitszeit gekürzt werden muss, zum Beispiel für Lagerarbeiten, Aufräumen …?
  • Sind Arbeitszeitguthaben oder Überstunden vorhanden, die abgebaut werden können?
  • Ist Resturlaub aus dem Vorjahr vorhanden, der zur Vermeidung der Kurzarbeit eingesetzt werden kann?

Schritt 4: Beteiligen Sie den Betriebsrat und holen Sie dessen Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit ein.

  • Prüfen Sie: Gibt es in Ihrem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung Regelungen zur Kurzarbeit.
  • Wie lauten diese Regelungen? Was wurde bereits vereinbart?
  • Besprechen Sie den Plan zur Kurzarbeit mit Ihrem Betriebsrat.
  • Passen Sie den Plan in Abstimmung mit dem Betriebsrat gegebenenfalls an.
  • Protokollieren Sie die Absprachen und die Zustimmung des Betriebsrats (sofern es keinen Tarifvertrag und keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit gibt).

Schritt 5: Holen Sie die Zustimmung der Beschäftigten zur Einführung von Kurzarbeit ein.

Beachten Sie: Sofern es keine tarifliche oder betriebliche Vereinbarung zur Kurzarbeit gibt, muss jeder betroffene Mitarbeiter gefragt werden, ob er der Kurzarbeit zustimmt.

  • Informieren Sie die betroffenen Mitarbeitenden.
  • Erklären Sie, wie Sie vorgehen, was die Gründe für die Kurzarbeit sind, wie lange sie voraussichtlich dauern wird und welche Folgen dies für die Betroffenen hat.
  • Besprechen Sie dies auch mit den Führungskräften in den betroffenen Bereichen.
  • Holen Sie die Zustimmung der Beschäftigten ein. Beachten Sie: Jeder betroffene Mitarbeiter muss gefragt werden, ob er der Kurzarbeit zustimmt.
  • Überlegen Sie, wie Sie mit Mitarbeitenden umgehen, die der Kurzarbeit nicht zustimmen.

Schritt 6: Zeigen Sie den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur an und beantragen Sie das Kurzarbeitergeld.

Die entsprechenden Formulare stehen auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung:

Kurzarbeit anzeigen und das Kurzarbeitergeld beantragen.

Schritt 7: Treffen Sie mit den Beschäftigten Vereinbarungen zur Einführung der Kurzarbeit, insbesondere zu folgenden Aspekten: 

  • Beginn und voraussichtliches Ende der Kurzarbeit
  • Umfang der Kurzarbeit und Umfang der Arbeitszeitreduzierung
  • Anpassung des Entgelts
  • Bezug von Kurzarbeitergeld
  • Regelungen zum Urlaubsanspruch

Alle diese Aufgaben sind in der folgenden Vorlage zusammengefasst. So klären Sie Schritt für Schritt, was bereits erledigt wurde und welche Fragen noch offen und welche Aufgaben noch zu erledigen sind.

VorlagePlanung und Vorbereitung von Kurzarbeit
Alle Aufgaben zur Planung und Vorbereitung von Kurzarbeit ▪ Voraussetzungen klären ▪ mit Betriebsrat und Beschäftigten abstimmen ▪ Kurzarbeit anzeigen und Kurzarbeitergeld beantragen
3 Seiten
Einzeln nicht erhältlich.

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