Beschäftigte mit BehinderungMitarbeiter mit Behinderung: Welche Pflichten für Arbeitgeber gelten
Rechtliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte mit Behinderung
Für Menschen mit einer Behinderung gelten im Arbeitsverhältnis eine Reihe spezieller Regeln. „Behindert“ im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind Personen, die körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen haben. Als Führungskraft müssen Sie dabei insbesondere beachten:
Diskriminierungsverbot
Gemäß AGG dürfen Menschen wegen einer Behinderung nicht diskriminiert werden. Arbeitgeber müssen das Diskriminierungsverbot nicht nur im Umgang mit ihren Angestellten beachten, sondern auch im Umgang mit Bewerberinnen und Bewerbern auf freie Stellen.
Schutzvorschriften
Das Sozialgesetzbuch (SGB) IX enthält zahlreiche Spezialvorschriften für schwerbehinderte Beschäftigte, unter anderem einen besonderen Kündigungsschutz sowie einen Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage.
Generell ist arbeitsrechtlich zu unterscheiden zwischen Behinderten (mit Behinderungsgrad unter 50) und Schwerbehinderten (Behinderungsgrad ab 50). Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Vergleich noch stärker geschützt.
Behinderte Menschen ab einem Behinderungsgrad 30 können mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Erfolgt eine solche Gleichstellung durch die zuständige Behörde, sind diese Personen rechtlich wie Schwerbehinderte zu behandeln.
Um eine Behinderung feststellen zu lassen, muss die betreffende Person einen Antrag beim jeweiligen Versorgungsamt oder bei der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde stellen. Wird ein Behinderungsgrad von 50 oder mehr festgestellt, bekommt der Antragsteller oder die Antragstellerin einen Schwerbehindertenausweis.