Worum geht es bei der Fürsorgepflicht von Vorgesetzten?

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hat unterschiedliche Ausprägungen. Im Wesentlichen kommt sie in folgenden Bereichen zum Ausdruck:

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Schutz der Persönlichkeitsrechte
  • Schutz des Eigentums der Beschäftigten
  • Wahrung von grundlegenden Arbeitnehmerrechten

Wo ist die Fürsorgepflicht geregelt?

Für die Fürsorgepflicht gibt es kein eigenes Gesetz. Sie ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Zudem findet sich der Grundgedanke der Fürsorgepflicht in einer Reihe von Gesetzen oder Verordnungen wieder, zum Beispiel:

  • im Arbeitsschutzgesetz
  • in der Arbeitsstättenverordnung
  • im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
  • im Mutterschutzgesetz
  • im Arbeitszeitgesetz

Rechtsgrundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Eine zentrale Vorschrift, welche die Fürsorgepflicht konkretisiert, ist § 618 Absatz 1 BGB. Gemäß dieser Norm muss der Arbeitgeber die Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einrichten und unterhalten, dass die Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren geschützt sind. Gleichermaßen muss er die Arbeiten, die unter seiner Anordnung oder Leitung erfolgen, so regeln, dass davon keine Gefahr für die Gesundheit der Mitarbeitenden ausgeht.

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kommt unter anderem in Regelungen zum Ausdruck, die dem Arbeitsschutz und der Arbeitssicherheit dienen.

Beispiel Gefährdungsbeurteilung

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Dabei ist zu ermitteln, welche möglichen Gesundheitsrisiken von den Arbeitsplätzen im Unternehmen ausgehen. Darauf basierend müssen dann gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen getroffen werden.

Schutz vor Infektionen und Gefahren am Arbeitsplatz

Die besondere Fürsorgepflicht im Hinblick auf die Gesundheit der Beschäftigten in Zeiten der Pandemie wird durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung konkretisiert.

Schutz vor alltäglichen Gefahren und unnötigen Belastungen

Im Alltag von Mitarbeitenden kann es immer wieder zu Gefahren, Risiken oder Belastungen kommen, die sich mit einfachen Maßnahmen vermeiden oder beseitigen lassen. Führungskräfte sind verpflichtet, diese zu erkennen und zu beseitigen.

Zumindest müssen Sie aktiv werden, wenn ihre Mitarbeitenden sie auf den Sachverhalt hinweisen.

Beispiele für Gefahren und Belastungen am Arbeitsplatz

nicht befestigte Regale, alte Bürostühle, mangelhaftes Werkzeug, schlechte oder fehlende Beleuchtung, unzureichende Klimatisierung.

Pflicht zur Unterweisung

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Beschäftigten im Hinblick auf Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit zu unterweisen. Auch diese Unterweisungspflicht ist Teil der Fürsorgepflicht.

Schutz vor übermäßiger Arbeitsbelastung

Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Mitarbeitenden bei ihrer Tätigkeit körperlich und psychisch nicht überlastet werden. Sie müssen entsprechend vorsorgen, indem sie zum Beispiel die Aufgaben so verteilen, dass diese gut zu bewältigen sind und es zu keiner Überlastung einzelner Arbeitnehmer kommt.

Darüber hinaus müssen Arbeitgeber reagieren, wenn es Anzeichen gibt, dass ein Mitarbeiter überlastet ist. Dann gebietet es die Fürsorgepflicht, ihm zu helfen. In einem solchen Fall ist zunächst eine Reduzierung der Arbeitsaufgaben angesagt. Falls die Situation des Arbeitnehmers ärztliche Hilfe erfordert, sollte der Arbeitgeber dies ebenfalls unterstützen und gegebenenfalls vermittelnd tätig werden.

Schutz der Persönlichkeitsrechte

Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Persönlichkeitsrechte ihrer Angestellten am Arbeitsplatz geschützt werden.

Schutz vor Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Arbeitnehmer (und auch Stellenbewerber) vor Diskriminierungen. Arbeitgeber sind in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Diskriminierungsverbot im betrieblichen Alltag eingehalten wird.

Schutz vor Mobbing

Arbeitgeber dürfen es nicht zulassen, dass einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von Arbeitskollegen oder Vorgesetzten ausgegrenzt oder gemobbt werden.

Datenschutz

Die Beachtung der Datenschutzvorschriften ist ebenfalls Bestandteil des Schutzes der Persönlichkeitsrechte und damit auch Teil der Fürsorgepflicht.

Schutz des Eigentums der Beschäftigten

Hinsichtlich des Eigentums der Beschäftigten, das diese berechtigterweise an den Arbeitsplatz mitbringen, haben Arbeitgeber eine Obhuts- und Verwahrungspflicht. Diese Pflicht bezieht sich sowohl auf persönliche Gegenstände, die man üblicherweise bei sich trägt (zum Beispiel Portemonnaie), als auch auf solche Gegenstände, die Arbeitszwecken dienen (zum Beispiel Arbeitskleidung oder vom Arbeitnehmer mitgebrachtes Werkzeug).

Arbeitgeber müssen dementsprechend geeignete Möglichkeiten zur Aufbewahrung der Gegenstände anbieten, gegebenenfalls abschließbare Spinde oder Schränke.

Wahrung von grundlegenden Arbeitnehmerrechten

Darüber hinaus müssen Arbeitgeber im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür sorgen, dass grundlegende Rechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben. Dazu gehören unter anderem:

  • Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten
  • Ermöglichen von Arbeitspausen
  • Gewährung von Urlaub

Wiedereingliederung nach Krankheit

Des Weiteren kommt die Fürsorgepflicht in der Verpflichtung der Arbeitgeber zum Ausdruck, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Beim BEM müssen sich Arbeitgeber um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die längere Zeit krankheitsbedingt ausgefallen sind, bei ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz kümmern.

Besondere Fürsorgepflicht gegenüber bestimmten Mitarbeitergruppen

Gegenüber bestimmten Mitarbeitergruppen besteht eine gesteigerte Fürsorgepflicht. Dies gilt insbesondere gegenüber:

  • Mitarbeiterinnen während der Schwangerschaft
  • Behinderten und schwerbehinderten Arbeitnehmern
  • Minderjährigen und Jugendlichen
Merke

Fürsorgepflicht gilt ohne Einschränkungen

Die Fürsorgepflicht gilt in jedem bestehenden Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber können sie gegenüber ihren Beschäftigten nicht ausschließen – auch nicht mittels vertraglicher Vereinbarung.

Wenn gegen die Fürsorgepflicht verstoßen wird

Die Missachtung der Fürsorgepflicht kann gravierende Folgen für den Arbeitgeber haben. Wird die Gesundheit eines Mitarbeiters während der Arbeit nicht ausreichend geschützt, hat dieser folgende Möglichkeiten:

  • Der Mitarbeiter darf die Arbeit verweigern, behält aber seinen Lohnanspruch.
  • Falls die Missstände nicht behoben werden, kann der Arbeitnehmer dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden oder sogar Klage gegen seinen Arbeitgeber erheben.
Praxis

Fürsorgepflicht aus Sicht der Vorgesetzten und Führungskräfte

Prüfen Sie als Vorgesetzte oder Führungskraft, inwiefern Sie den Regelungen zur Fürsorgepflicht nachkommen und die oben beschriebenen Anforderungen in Ihrem Verantwortungsbereich erfüllen:

  • Was tun Sie dafür regelmäßig?
  • Wie werden Ihre Maßnahmen dokumentiert?
  • Wo sehen Sie Schwachstellen oder Verbesserungsbedarf?

Nutzen Sie dazu die folgende Vorlage, in der die wichtigsten Aspekte zusammengefasst sind. Halten Sie fest, was Sie verbessern oder ändern wollen – oder müssen.

Fürsorgepflicht aus Sicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Klären Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter Ihres Unternehmens, inwiefern Ihre Vorgesetzten der Fürsorgepflicht nachkommen:

  • Inwiefern sind die genannten Vorschriften, Regeln und Anforderungen erfüllt?
  • Wo sehen Sie Defizite?
  • Was muss aus Ihrer Sicht verhindert, beseitigt oder verbessert werden?

Dokumentieren Sie diese Fälle mithilfe der folgenden Vorlage. Darin sind Ihre Rechte aus Sicht der Fürsorgepflicht benannt.

Dazu im Management-Handbuch

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