Mitarbeiter beurteilen - rechtliche GrundlagenMitarbeiter beurteilen – die rechtlichen Grundlagen

Die Beurteilung von Mitarbeiterleistungen ist für Führungskräfte ein wichtiges Steuerungsinstrument. Sie muss jedoch fair, angemessen und verhältnismäßig sein. Inwieweit darf das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeitenden kontrolliert werden? Welche Rechte haben die Beurteilten? Wann muss der Betriebsrat beteiligt werden? Und was darf und was sollte in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden?

Warum ist die Mitarbeiterbeurteilung rechtlich heikel?

Mitarbeiterbeurteilung im Unternehmen ist ein heikles Thema. Einerseits ist das transparente Messen von Leistung ein wichtiger Baustein für den Unternehmenserfolg.

Andererseits befürchten Mitarbeitende und Betriebsräte vielfach eine damit einhergehende Kontrolle und Überwachung. Um dieses Spannungsfeld zu mildern, sollten Führungskräfte auf einen rechtlich einwandfreien Ablauf bei der Mitarbeiterbeurteilung achten.

Das sorgt dafür, dass keine Angriffsfläche für rechtliche Gegenmaßnahmen geboten wird. Außerdem kann ein Vorgehen, das sich innerhalb der rechtlichen Grenzen bewegt, das notwendige Vertrauen für das Instrument Leistungsbeurteilung schaffen.

Was dürfen Führungskräfte beurteilen?

Führungskräfte dürfen im Hinblick auf ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur das bewerten, was arbeitsvertraglich festgelegt wurde und was im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von den Beschäftigten erwartet werden darf. Die Beurteilung darf sich beziehen auf:

  • Arbeitsleistung und fachliche Kompetenz: zum Beispiel in Form von Arbeitsergebnissen, Kundenorientierung, Zielerreichung, Führungskompetenz, Arbeitseffizienz oder Problemlösung
  • Arbeitsverhalten und soziale Kompetenz: dazu zählen unter anderem Teamfähigkeit, Verhalten gegenüber Kundinnen und Kunden, Verhalten gegenüber Arbeitskollegen, Verhalten gegenüber Vorgesetzten

Haben Faktoren keinen Einfluss auf die fachliche oder soziale Kompetenz am Arbeitsplatz, dürfen sie bei der Leistungsbeurteilung nicht berücksichtigt werden.

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