Rechte und Pflichten für FührungskräfteWeisungsrecht: Was dürfen Führungskräfte anordnen?
- Das Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Wer ist weisungsbefugt?
- Die Grenzen des Weisungsrechts
- Gesetzliche Vorgaben als Grenze des Weisungsrechts
- Vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang
- Wenn Vorgesetzte rechtswidriges Verhalten erwarten
- „Billiges Ermessen“– was heißt das?
- Beispiel: Der Ermessenspielraum bei Anweisungen
- Unbillige Weisungen müssen nicht befolgt werden
- Arbeitsinhalt: Was darf der Arbeitgeber bestimmen?
- Arbeitsort: Sind Versetzungen kraft Weisungsrecht möglich?
- Arbeitszeit: Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen?
- Anweisungen zu Ordnung und Verhalten im Betrieb
- Mit Vorlage im Praxisteil
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers
Dem Arbeitgeber steht seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber ein Weisungsrecht zu. Er kann einseitig bestimmte Vorgaben machen, die der betreffende Arbeitnehmer befolgen muss – vorausgesetzt derjenige, der die Anweisung gibt, bewegt sich im Rahmen seines Weisungsrechts.
Das Weisungsrecht ist in § 106 Gewerbeordnung (GewO) verankert. Demnach darf der Arbeitgeber „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen“ näher bestimmen – allerdings nur, soweit diese Vorgaben zur Arbeit nicht gesetzlich oder per Arbeits- oder Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt sind.
Darüber hinaus steht dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht hinsichtlich „der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“ zu.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich demnach auf:
- Arbeitsinhalt
- Arbeitsort
- Arbeitszeit
- Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb