ArbeitsrechtWichtige Fristen bei der Kündigung
Eigenkündigung von Mitarbeitern
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss nicht nur der Arbeitgeber Fristen beachten, die sich insbesondere aus Tarifverträgen, dem Arbeitsvertrag oder gesetzlichen Vorschriften ergeben. Im Falle einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers kann dieser das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende beenden. Die verlängerten Kündigungsfristen aufgrund einer bestimmten Beschäftigungszeit gelten nur für den Arbeitgeber. Es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die verlängerten Kündigungsfristen auch dem Arbeitnehmer zustehen.
Außerordentliche Kündigung
Will der Arbeitgeber (oder der Arbeitnehmer) das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, muss er das innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen tun. Maßgeblich ist auch hier der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Danach ist eine fristlose Kündigung aufgrund des speziellen Kündigungssachverhalts nicht mehr möglich.
Kündigungsschutzklage
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt wurde, kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben, um die soziale Rechtfertigung der Kündigung prüfen zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam angesehen; auf das Vorliegen eines Kündigungsgrundes kommt es dann nicht mehr an. Will sich ein Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags berufen, gilt ebenfalls die 3-Wochen-Frist.
Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigung
Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören. Im Anhörungsverfahren kann der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von einer Woche Stellung nehmen. Gibt es keinen Betriebsrat, entfällt eine vorherige Anhörung zur Kündigung.