ArbeitsrechtWie sich Homeoffice und mobiles Arbeiten unterscheiden

Homeoffice und mobiles Arbeiten sind für viele Mitarbeitende zum Alltag geworden. Personalverantwortliche müssen für beide Fälle organisatorische Prozesse und arbeitsrechtliche Aspekte berücksichtigen. Was gilt bei welcher Arbeitsform?

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer erledigen ihre Aufgaben an dem dafür vorgesehenen, geprüften Arbeitsplatz. Doch was gilt bei einem mobilen Arbeitsplatz und was im Homeoffice?

Unterschiede zwischen Mobilarbeit und Homeoffice

Was bedeutet Mobilarbeit?

Mobilarbeit bedeutet, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein mobiles Endgerät zur Verfügung steht, damit sie zu bestimmten Zeiten außerhalb des Unternehmens arbeiten können und für Kollegen und Vorgesetzte erreichbar sind. Üblicherweise findet mobiles Arbeiten an verschiedenen Orten statt: im Zug, in den eigenen vier Wänden oder im Hotel während einer Geschäftsreise.

Was bedeutet Homeoffice?

Im Homeoffice dagegen verbringen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Teil oder auch ihre gesamte Arbeitszeit an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz, der sich in der Regel im eigenen Zuhause befindet. Dieser Arbeitsplatz muss denselben gesetzlichen Anforderungen entsprechen wie ein Arbeitsplatz im Unternehmen. Dafür muss der Arbeitgeber sorgen.

Muss das Homeoffice zu Hause sein?

Nein. Beim Homeoffice handelt es sich lediglich um einen festen Arbeitsplatz. Er kann sich auch im Haus oder der Wohnung von Ehe- oder Lebenspartnern befinden – wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.

Hinweis

Telearbeit als Oberbegriff

Telearbeit ist ein Oberbegriff, der 2016 in die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) aufgenommen wurde. Telearbeit bedeutet: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erledigen ihre Aufgaben entweder an einem festen Arbeitsplatz von zu Hause aus, also im Homeoffice; oder sie leisten mobile Telearbeit, etwa im Außendienst oder auf Geschäftsreisen. Dabei sind die Angestellten über das Internet, per E-Mail oder via erweitertes Intranet mit dem Unternehmen verbunden.

Arbeitsschutz im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten

Je nach Art der Arbeit außerhalb des Unternehmens muss der Arbeitgeber verschiedene Maßnahmen des Arbeitsschutzes beachten.

Was gilt im Homeoffice?

Für den Arbeitsplatz im Homeoffice fordert der Gesetzgeber die gleichen Standards wie für das Büro auf dem Firmengelände. Diese Standards regelt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Der Arbeitgeber ist für die Umsetzung verantwortlich und trägt die Kosten dafür. Dabei gilt es zu beachten, dass die individuellen Voraussetzungen vor Ort bis zu einem gewissen Grad berücksichtigt werden können.

Ein Beispiel sind die Fluchtwege, die natürlich in Einfamilienhäusern nicht in gleicher Weise wie in Bürogebäuden vorhanden sind. Eine Aufklärung muss trotzdem erfolgen.

Was gilt bei der Mobilarbeit?

Mobilarbeit erlaubt mehr Flexibilität. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG, die Betriebssicherheitsverordnung und die Unterweisung des Arbeitnehmers nach § 12 Abs. 1 ArbSchG gelten bei der Mobilarbeit trotzdem. Um diesen gesetzlichen Forderungen gerecht zu werden, muss der Arbeitgeber sein Prüf- und Dokumentationspflichten unbedingt einhalten.

Im Gegensatz dazu kommt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nicht zum Tragen. Begründung: Der Arbeitgeber kann nicht alle denkbaren Arbeitsorte – vom reservierten Platz im ICE bis zum Tisch im Café – auf Sicherheit überprüfen.

Kosten beim Homeoffice und bei Mobilarbeit

Was kostet ein Homeoffice-Arbeitsplatz?

Die Kosten für einen Homeoffice-Arbeitsplatz sind nicht zu unterschätzen. Vor allem gilt es zu bedenken: Um sicherzustellen, dass alle Vorgaben im Hinblick auf Arbeits- und Datenschutz eingehalten werden, sollten Arbeitsmittel wie PC, Drucker, Schreibtisch und Beleuchtung vom Arbeitgeber gestellt werden.

Alternativ können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits vorhandene Arbeitsmittel oder auch private Einrichtungsgegenstände nutzen. In diesem Fall müssen diese natürlich genauso allen gesetzlichen Anforderungen genügen. Außerdem entsteht ein Aufwendungsanspruch durch den Arbeitnehmer. Diesen Aufwendungsanspruch muss das Unternehmen tragen. Idealerweise regeln Sie diese Kostenfrage in einem Vertrag.

Was kostet Mobilarbeit?

Mobilarbeit dagegen erfordert lediglich ein mobiles Endgerät, also Notebook oder Smartphone – eventuell ein Headset. Solange Sie keine vertraglichen Vereinbarungen im Sinne des § 670 BGB treffen, tragen Sie als Arbeitgeber die Kosten für diese Geräte. Der finanzielle Aufwand bleibt beim mobilen Arbeiten trotzdem überschaubar.

Gleiche Regeln zu Arbeitszeit und Datenschutz bei Homeoffice und Mobilarbeit

Trotz der Unterschiede von Mobilarbeit und Homeoffice existieren rechtliche Grundsätze, die für beide Arbeitsmodelle gelten.

Arbeitszeit: Schutzvorschriften sind einzuhalten

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt beim mobilen Arbeiten genauso wie im Homeoffice. Dass die Schutzvorschriften eingehalten werden, muss der Arbeitgeber sicherstellen.

Sie sollten vor allem § 5 Abs. 1 ArbZG im Auge behalten. Dieser regelt die Ruhezeit. Während es im Homeoffice relativ einfach ist, elf Stunden Ruhepause einzuhalten, lauern für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim mobilen Arbeiten einige Fallstricke. So bedeutet es bereits eine Unterbrechung der Ruhezeit, wenn Angestellte etwa abends vor dem Zubettgehen oder während der Bahnfahrt geschäftliche E-Mails lesen.

Datenschutz: Besonders wichtig

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass im Homeoffice und bei der Mobilarbeit alle Datenschutzvorkehrungen eingehalten werden. Hier gelten dieselben Standards wie für Arbeitsplätze im Betrieb. Im Homeoffice ist das Risiko für Datenschutzverstöße geringer als bei der Mobilarbeit. Dass firmeninterne Informationen nach außen dringen, passiert etwa während eines Telefonats mit Kollegen in einem Café verhältnismäßig schnell. Sensibilisieren Sie Ihre Beschäftigten besonders für dieses Thema.

Regelungen in einem Vertrag oder in einer Betriebsvereinbarung fixieren

Der Arbeitgeber muss entscheiden, welches Modell wann zum Tragen kommt. In jedem Fall sind die getroffenen Vereinbarungen vertraglich mit den jeweiligen Beschäftigten festzuhalten. Auch Betriebsvereinbarungen sind als kollektive Lösung denkbar. Anders formuliert: Alle Aspekte zum Thema Arbeitsmittel, Haftung, Kostenübernahme, Datenschutz und Möglichkeiten des Widerrufs sind schriftlich zu fixieren.

Wichtig ist: Beide Arbeitsmodelle sind klar definiert und benannt. Der Gesetzgeber hat Rechte und Pflichten festgeschrieben, die verbindlich einzuhalten sind. Homeoffice ist nur dann Homeoffice, wenn ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Vertrag alleine ist kein Arbeitsmodell. Die gesetzlichen Anforderungen müssen umgesetzt sein.

Rechtliche Grundlagen für die Mobilarbeit

Bei Mobilart gelten folgende grundsätzliche Regeln:

  • Die Erreichbarkeit von Mitarbeitern steht im Vordergrund dieses Arbeitsmodells.
  • Es gilt die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG.
  • Betriebssicherheitsverordnung bleibt gültig.
  • Unterweisung des Arbeitnehmers nach § 12 Abs. 1 ArbSchG ist durchzuführen.
  • Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist anzuwenden. Hier ist besonders § 5 Abs. 1 ArbZG, die Einhaltung von Ruhepausen im Auge zu behalten.
  • Datenschutzvorkehrungen sind zu treffen.
  • Für diese Vorschriften muss der Arbeitgeber die entsprechenden Prüf- und Dokumentationspflichten unbedingt einhalten.

Rechtliche Grundlagen für das Homeoffice

Für das Homeoffice gelten die folgenden Punkte als Grundlage:

  • Das Verrichten einer nicht frei wählbaren Tätigkeit an einem festen, geprüften Arbeitsplatz steht im Vordergrund.
  • Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) kommt zur Anwendung. Individuelle Bedingungen vor Ort können teilweise berücksichtigt werden.
  • Das Arbeitsschutzgesetz kommt voll zum Tragen.
  • Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist anzuwenden. Hier ist besonders § 5 Abs. 1 ArbZG, die Einhaltung von Ruhepausen im Auge zu behalten.
  • Datenschutzvorkehrungen sind zu treffen.
  • Für diese Vorschriften muss der Arbeitgeber die entsprechenden Prüf- und Dokumentationspflichten unbedingt einhalten.

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