ArbeitsunfallDie Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Wann es sich um einen Arbeitsunfall handelt, legen die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) siebter Teil fest. Nach § 8 SGB VII liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn ein versicherter Arbeitnehmer wegen einer Tätigkeit einen Unfall erleidet, die in direktem Zusammenhang mit seiner Arbeit steht. Die Folgen, die das Gesetz meint, können sein:
- Körperliche Gesundheitsschäden
- Psychische Gesundheitsschäden
- Beschädigung eines Hilfsmittels
- Verlust eines Hilfsmittels
- Tod
Nicht zu verwechseln mit einem Arbeitsunfall ist die Berufskrankheit in § 9 SGB VII. Dies ergibt sich aus dem Charakter des Arbeitsunfalls, den das Gesetz mit „zeitlich begrenzt von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse“ definiert. Arbeitsunfälle dürfen nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet sein. Das SGB stellt rein auf die ausgeübte Tätigkeit ab, durch die der individuelle Schaden entstanden ist.
Wann handelt es sich um einen Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn der Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit passiert. Unfälle können auch auf das Fehlen von Schutzkleidung im Betrieb zurückzuführen sein. Der Versicherungsschutz für Arbeitnehmer erlischt dann aber trotzdem nicht. Ausnahme: Bei einer absichtlichen Verletzung, die den Zweck hat, in den Genuss des Versicherungsschutzes zu kommen, erllischt der Versicherungsschutz.
Wann es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt (Beispiele)
(1) In der Mittagspause geht eine Person einmal um das Bürogebäude und wird von einem herunterfallenden Ast verletzt.
(2) Eine Person trinkt während ihrer Arbeitszeit Alkohol und verletzt sich.
Liegt ein Arbeitsunfall eindeutig vor, sind also die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, muss der Versicherungsträger (Unfallversicherung) dem Arbeitnehmer die ihm zustehenden Leistungen gewähren. Dies können Kosten für Behandlung oder Rehabilitation sein oder auch Rentenzahlungen.
Versicherungsschutz: Was müssen Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall tun?
Kurz nachdem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, sollte der Arbeitnehmer von einem Durchgangsarzt untersucht und behandelt werden. In der Regel sind dies Unfallchirurgen oder Orthopäden. Unternehmen verfügen meist über eine Liste mit entsprechenden Ärzten.
Experten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) raten, jeden noch so kleinen oder scheinbar unbedeutenden Arbeitsunfall, zum Beispiel einen Schnitt in den Finger, dem Arbeitgeber zu melden. Hintergrund: Entsteht durch die Erstverletzung ein schlimmerer Folgeschaden und kann der Arbeitnehmer dadurch nicht mehr wie gewohnt arbeiten oder fällt sogar aus, erlischt unter Umständen der Versicherungsschutz.
Versicherungsschutz: Was müssen Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall tun?
Liegt ein Arbeitsunfall vor, müssen Arbeitgeber gemäß § 193 SGB VII dem Unfallversicherungsträger diesen Vorfall sofort anzeigen. Dies gilt dann, wenn der versicherte Arbeitnehmer so verletzt ist, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Für die Meldung hat der Arbeitgeber drei Tage Zeit. In schwerwiegenden Fällen, also bei schweren Verletzungen oder sogar Tod, sollte die Meldung sofort erfolgen.
Die Experten der DGUV raten, auch jeden kleinen Unfall ins Verbandbuch einzutragen. Im Verbandbuch wird festgehalten, dass beim Arbeitnehmer ein Gesundheitsschaden eingetreten ist (Nachweisfunktion für den Versicherungsträger). Folgende Angaben sollten gemacht werden:
- Ort und Zeit des Unfalls
- Name des Verletzten
- Art der Verletzung
- Zeitpunkt der Behandlung
- durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Name des Ersthelfers
- Name von Zeugen