GesundheitsmanagementErste Hilfe im Betrieb – wichtige Regeln auf einen Blick

Welche offiziellen Vorschriften gelten für die Erste Hilfe in Betrieben und Unternehmen? Was gehört zur Grundausstattung? Inwiefern gibt es Vorgaben für besonders gefährdete Arbeitsplätze? Auch für Kennzeichnung der Erste-Hilfe-Einrichtung gibt es feste Regeln. Ebenfalls wichtig: Die Unterrichtung der Ersthelfer.

Auch wenn die Unfallstatistiken für Deutschland in den letzten Jahren leicht rückläufig sind: Täglich kommt es zu zahlreichen Arbeitsunfällen. Unternehmen sollten daher gerüstet sein, um im Ernstfall rasch und vor allem wirksam Erste Hilfe leisten zu können. Im Folgenden erfahren Sie, was es rund um das Thema Betriebliche Erste Hilfe zu beachten gilt.

Wie viele Verbandskästen sind für die betriebliche Erste Hilfe vorgeschrieben?

Gesetzliche Regelungen, die die Betriebliche Erste Hilfe betreffen, sind unter anderem im Arbeitsschutzgesetz, in den Arbeitsstättenrichtlinien und in den Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften) festgehalten.

Unternehmen sind demnach verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen. Kommt es zu einem Arbeitsunfall und Personen werden verletzt, muss das Unternehmen die erforderlichen Mittel für eine sachgerechte und unverzügliche Erste Hilfe möglich machen.

Die Grundausstattung mit Erste-Hilfe-Einrichtungen und sonstigen Sachmitteln hängt von der Art des Betriebs und von der Anzahl der Mitarbeiter ab. Nach der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A4.3 gelten folgende Regelungen für die Mindestausstattung:

Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe

  • 1-20 Mitarbeiter: 1 Verbandkasten nach DIN 13157
  • 21-100 Mitarbeiter: 1 Verbandkasten nach DIN 13169
  • 101-200 Mitarbeiter:  2 Verbandkästen nach DIN 13169
  • für je 100 weitere Mitarbeiter: jeweils ein weiterer Verbandkasten nach DIN 13169 (z.B. 4 Verbandkästen nach DIN 13169 für 400 Mitarbeiter)

Verwaltungs- und Handelsbetriebe

  • 1-50 Mitarbeiter: 1 Verbandkasten nach DIN 13157
  • 51-300 Mitarbeiter: 1 Verbandkasten nach DIN 13169
  • 301-600 Mitarbeiter: 2 Verbandkästen nach DIN 13169
  • für je 300 weitere Mitarbeiter:  jeweils ein weiterer Verbandkasten nach DIN 13169

Baustellen und handwerkliche Einrichtungen

  • 1-10 Mitarbeiter: 1 Verbandkasten nach DIN 13157
  • 11-50 Mitarbeiter: 1 Verbandkasten nach DIN 13169
  • 51-100 Mitarbeiter: 2 Verbandkästen nach DIN 13169
  • für je 50 weitere Mitarbeiter: jeweils ein weiterer Verbandkasten nach DIN 13169

Grundsätzlich ist es möglich, einen Verbandkasten nach DIN 13169 durch zwei Kästen nach DIN 13157 zu ersetzen.

Die Erste-Hilfe-Einrichtungen sind im Unternehmen so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100-Meter-Wegstrecke oder höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind.

Das Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen wie Verschmutzungen, Nässe und Hitze geschützt und jederzeit leicht zugänglich ist.

Welche Ausstattung ist bei besonderer Gefährdung im Betrieb vorgeschrieben?

Doch allein mit der Grundausstattung ist es nicht getan. Ein Arbeitsplatz kann zusätzlich besondere Risiken bergen, zum Beispiel wegen Stolperfallen oder durch den Umgang mit Gefahrstoffen. Aus diesem Grund muss sich jedes Unternehmen einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung unterziehen (DGUV Vorschrift 1, §3).

Im Zuge dieser Gefährdungsbeurteilung soll unter anderem festgestellt werden, welche Verletzungsarten aufgrund der ausgeübten Tätigkeit möglich wären.

Auf dieser Grundlage kann zusätzlich zur Grundausstattung weiteres Erste-Hilfe-Material erforderlich sein, zum Beispiel Augenspülstationen oder Mittel zur Ersten Hilfe bei Verbrennungen und Verbrühungen. Durch die Gefährdungsbeurteilung wird außerdem erkannt, ob Mitarbeiter mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden müssen, zum Beispiel Atemschutzmasken oder Gehörschutz.

Welche Kennzeichnung für Erste-Hilfe-Einrichtungen im Unternehmen sind vorgeschrieben?

In einer Notfallsituation müssen Erste-Hilfe-Materialien jederzeit schnell erreichbar sein. Damit sie im Ernstfall schnell gefunden werden, müssen diese deutlich gekennzeichnet werden.

Die Arbeitsstättenrichtlinie (hier 4.3 Abs. 7) legt fest, mit welchen Sicherheitszeichen (Rettungszeichen) die Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie die Aufbewahrungsorte der Mittel zur Ersten Hilfe gekennzeichnet werden müssen.

Die Sicherheitszeichen sind gemäß ASR 1.3 nach DIN EN ISO 7010 auszuführen. Die Sicherheitskennzeichen sind demnach deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Bei nicht ausreichender natürlicher oder künstlicher Beleuchtung sind lang nachleuchtende Rettungszeichen zu verwenden. Welche Art von Rettungszeichen (Standard/ Fahne oder Winkel) geeignet sind, hängt von den räumlichen und baulichen Gegebenheiten ab. Die korrekte Anbringung der Schilder regelt die DIN SPEC 4844-4 (ISO Norm 16069).

Wie viele ausgebildete Ersthelfer sind nötig?

Im Ernstfall hilft der Verbandkasten allein wenig: Es braucht einen Menschen, der Erste Hilfe leisten kann. Wie viele ausgebildete Ersthelfer in einem Betrieb vorgeschrieben sind, ist in DGUV Vorschrift 1 §26 geregelt.

Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ist ein Ersthelfer vorgeschrieben. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten hängt die Anzahl der Ersthelfer von der Art des Betriebs ab:

  • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5 Prozent
  • in sonstigen Betrieben: 10 Prozent
  • in Kindertageseinrichtungen: ein Ersthelfer je Kindergruppe
  • in Hochschulen: 10 Prozent der Versicherten

Im Allgemeinen ist es jedoch empfehlenswert, mehr als die vorgeschriebene Mindestanzahl an Ersthelfern im Betrieb vorzuhalten. Denn nur so kann die Zahl auch dauerhaft eingehalten werden – etwa bei Ausfällen durch Urlaub oder Krankheit.

Die Weiterbildung zum betrieblichen Ersthelfer ist grundsätzlich allen Mitarbeitern eines Betriebs gestattet. Der zu absolvierende Lehrgang besteht aus neun Unterrichtseinheiten, die in der Regel innerhalb eines Tages absolviert werden. Um die Tätigkeit als Ersthelfer fortlaufend ausüben zu können, muss mindestens alle zwei Jahre eine Erste-Hilfe-Fortbildung absolviert werden.

Wie unterweist man Ersthelfer im Betrieb?

Die übliche Ausbildung zum Ersthelfer deckt unter Umständen nicht alle Unfallfolgen ab, die im Betrieb vorkommen können. Wenn bei der Gefährdungsbeurteilung besondere Verletzungsmöglichkeiten ermittelt werden, kann das besondere Kenntnisse bei den Ersthelfern erfordern.

Bei Unfällen müssen Ersthelfer die richtigen Maßnahmen durchführen können. Auch der richtige Umgang mit speziellen Erste-Hilfe-Einrichtungen muss geübt werden, zum Beispiel der Einsatz von Augenspüleinrichtungen, Rettungsgeräten oder Laiendefibrillatoren.

Wenn damit zu rechnen ist, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ersthelferausbildung sind, hat das Unternehmen für die zusätzliche Aus­- und Fortbildung zu sorgen.

Dazu im Management-Handbuch

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