Krisenmanagement, Turnaround und InsolvenzverfahrenInsolvenz erkennen und Insolvenzverfahren durchführen

Die Insolvenz ist die Folge, wenn kein Ausweg aus der Unternehmenskrise gefunden wird und die Zahlungsverbindlichkeiten nicht mehr erfüllt werden können. Dann muss die Geschäftsleitung den Insolvenzantrag stellen. Lesen Sie, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, wie Sie diese erkennen und welche Folgen das im Insolvenzverfahren hat.

Wie kommt es zur Insolvenz eines Unternehmens?

Wenn ein Unternehmen in eine akute Krise gerät und nicht rechtzeitig reagiert, droht die Zahlungsunfähigkeit. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sagt das betroffene Unternehmen, dass es nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden und Zahlungsverpflichtungen zu begleichen. Das mag für manche Unternehmen eine Möglichkeit sein, um die Zahlungsverpflichtungen oder einen Teil davon loszuwerden. Damit das nicht so einfach möglich ist, hat der Gesetzgeber genau geregelt, wann ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden darf und wann es eingeleitet werden muss.

Das Unternehmen muss darlegen, warum es insolvent ist und das Insolvenzverfahren einleiten will. Wenn die gesetzlich genannten Voraussetzungen vorliegen, ist das Unternehmen dazu verpflichtet, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Ziel dabei ist, dass möglichst viele Forderungen der Gläubiger, das sind Lieferanten, Behörden, Sozialversicherungsträger, Finanzamt, Beschäftigte oder andere Geschäftspartner, noch erfüllt werden können. Das geschieht, indem:

  • das noch vorhandene Vermögen nach festgelegten Regeln unter den Gläubigern aufgeteilt wird oder
  • gemeinsam ein Weg gefunden wird, um das Unternehmen zu sanieren und die Fortführung der Geschäfte zu gewährleisten.
Stichwort

Insolvenz

Die Insolvenz eines Unternehmens, auch als Regelinsolvenz oder Konkurs bezeichnet, tritt ein, wenn es jetzt oder in absehbarer Zukunft nicht mehr zahlungsfähig ist und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann oder wenn es überschuldet ist. Die Geschäftsleitung muss dann unverzüglich einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellen.

Die Regeln für das Insolvenzverfahren sind in Deutschland in der Insolvenzordnung (InsO) und im Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) festgelegt. In Österreich gilt ebenfalls eine Insolvenzordnung (IO), in der Schweiz das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sowie weitere Gesetze, die die Insolvenz von Unternehmen betreffen.

Hinweis

Neuregelungen zum Insolvenzrecht zur Stabilisierung der Wirtschaft in 2021

In Deutschland ist zum 01.01.2021 das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) in Kraft getreten. Mit den neuen Regelungen werden zum einen einige Unklarheiten und Überschneidungen bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in der bestehenden Insolvenzordnung (InsO) beseitigt.

Zum anderen ist damit mehr Flexibilität für den neuen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen geschaffen gegeben; dieser ist im Zusammenhang mit der besonders schwierigen Lage vieler Unternehmen aufgrund von Corona-Beschränkungen notwendig. Für das Jahr 2021 sind die Zeiträume für eine Fortbestehensprognose geändert. Für Überschuldung von zwölf auf vier Monate (CoVInsAG). Die Antragsfrist ist bei Überschuldung von drei auf sechs Wochen verlängert.

Gründe für ein Insolvenzverfahren

Wann ein Unternehmen Insolvenz anmelden und ein Insolvenzverfahren beantragen darf, ist gesetzlich geregelt. Die im Gesetz genannten Gründe sind gleichzeitig Anlass, dass das Unternehmen das Insolvenzverfahren beantragen muss. Das ist der Fall bei:

Zahlungsunfähigkeit

Das Unternehmen ist nicht mehr in der Lage, die bestehenden Forderungen von Lieferanten, Behörden (insbesondere Sozialversicherungsträger und Finanzamt) oder anderen Geschäftspartnern zu erfüllen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Die Geschäftsleitung erkennt, dass das Unternehmen demnächst nicht mehr in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Damit kann das Unternehmen frühzeitig das Insolvenzverfahren beantragen, um eine Sanierung zu ermöglichen – noch bevor Zahlungsunfähigkeit eintritt.

Überschuldung

Wenn das Vermögen des Unternehmens die Verbindlichkeiten nicht mehr ausgleicht, liegt Überschuldung vor. Auch in diesem Fall muss das Unternehmen Insolvenz anmelden. Allerdings: Ist die Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich, muss kein Insolvenzverfahren beantragt werden.

Wie Zahlungsunfähigkeit festgestellt wird

Wenn ein Unternehmen fällige Forderungen nicht mehr bezahlen kann, ist es zahlungsunfähig. Um diese Situation zu erkennen, müssen alle Forderungen, ihre Höhe (Geldbetrag) und ihr Fälligkeitstermin erfasst werden. Dem werden die verfügbaren Zahlungsmittel (Kassenbestand und Kontostand) und alle Einzahlungen, ihre Höhe und der Termin des Geldzugangs gegenübergestellt. Dazu wird ein Finanzplan geführt, in dem Auszahlungen und Einzahlungen erfasst werden.

Wenn ein Unternehmen ausreichend Puffer an verfügbaren Zahlungsmitteln hat, genügt die Finanzplanung auf Basis eines Monats. Wenn Zahlungsmittel knapp werden, sollte der Finanzplan wöchentlich oder sogar täglich zeigen, welche Zahlungsmittel zur Verfügung stehen. Um die aktuelle und die zukünftige Zahlungsfähigkeit zu ermitteln, muss der Finanzplan für ein Jahr erstellt und laufend angepasst und aktualisiert werden.

In jedem Fall muss die Geschäftsleitung immer darüber informiert sein, ob fällige Forderungen bezahlt werden können. Das betrifft insbesondere:

  • Rechnungen von Lieferanten und Dienstleistern
  • Zahlungen für Räume (Miete, Nebenkosten)
  • Gehaltszahlungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Zahlungen an Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Rentenversicherungen)
  • Steuerzahlungen (Umsatzsteuervorauszahlungen und Nachzahlungen, Abführung der Lohnsteuer und andere Steuern)
  • Gebühren
  • Tilgung und Zinszahlungen für Kredite

Alle, die entsprechende Forderungen gegenüber dem Unternehmen haben, sind Gläubiger. Das Unternehmen ist ihnen gegenüber Schuldner.

Wenn der Bestand an Zahlungsmitteln knapp wird, dann lassen sich gegebenenfalls einige der Zahlungen zeitlich verschieben. Der Spielraum ist aber oft gering. Sobald die Geschäftsleitung erkennt, dass sie jetzt oder in absehbarer Zukunft diese Forderungen nicht mehr bezahlen kann, tritt Zahlungsunfähigkeit ein. Dann muss das Insolvenzverfahren eingeleitet werden.

Tipp

Erstellen und pflegen Sie Ihren Finanzplan

Sie sollten mindestens wöchentlich erfassen, mit welchen Einzahlungen und Auszahlungen Sie rechnen können. Wie Sie dabei vorgehen, erfahren Sie im Handbuch-Kapitel zur Finanzplanung – mit Excel-Vorlagen für Ihren Finanzplan.

Wie die Überschuldung festgestellt wird

In der deutschen Insolvenzordnung ist festgelegt, was Überschuldung eines Unternehmens bedeutet. Dort heißt es in §19, Absatz 2 InsO: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ Die Geschäftsleitung eines Unternehmens hat die Pflicht, jederzeit zu prüfen und zu erkennen, wann diese Form der Überschuldung vorliegt. Dies erfolgt in folgenden Schritten:

Bilanzanalyse

Unmittelbar sichtbar wird die Überschuldung mit der Bilanz eines Unternehmens. Wenn die Summe aller Aktiva geringer ist, als die Summe aller Forderungen und Verbindlichkeiten, ist das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital negativ. Dann liegt Überschuldung vor. Das bedeutet allerdings nicht, dass dann zwangsläufig bereits ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss.

Überschuldungsbilanz erstellen

Das Unternehmen kann die Bilanz daraufhin überprüfen, ob einzelne Positionen auf der Aktivseite stille Reserven beinhalten. So kann eine Maschine einen höheren Marktwert haben, als es dem in der Bilanz benannten Buchwert entspricht. Zudem müssen laut InsO Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen herausgerechnet werden, wenn mit den Gesellschaftern ein Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart wurde. Nachrangvereinbarungen oder Rücktrittserklärungen können auch mit anderen Darlehensgebern vereinbart werden. Dann wird mit diesen Korrekturen eine Überschuldungsbilanz erstellt. Ergibt sich auch dort ein negatives Eigenkapital, wird die Fortführung des Unternehmens geprüft.

Fortführung prüfen

Die Geschäftsleitung muss dazu prüfen, ob eine Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich ist (Fortbestehensprognose). Dazu gehören:

  • Der Wille zur Weiterführung des Unternehmens muss vorhanden sein.
  • Es wird ein Liquiditätsplan für das laufende und kommende Geschäftsjahr erstellt, aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen jederzeit zahlungsfähig ist.
  • Zudem wird ein Sanierungskonzept erstellt, das plausibel zeigt, wie die Liquidität sichergestellt wird.

Erst wenn die Fortbestehensprognose negativ ist, muss das Insolvenzverfahren beantragt werden.

Vorgehensweise beim Insolvenzverfahren

Die folgenden Schritte zeigen, was bei einem Insolvenzverfahren im Einzelnen passiert und welche Möglichkeiten zur Abwicklung oder zur Rettung eines Unternehmens es dabei gibt.

Insolvenzantrag stellen

Wenn die Unternehmensleitung feststellt, dass ein Insolvenzgrund vorliegt, muss sie innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Auch ein Gläubiger kann den Insolvenzantrag stellen, wenn er einen Insolvenzgrund glaubhaft macht. Der Antrag geht an das Insolvenzgericht.

Insolvenzantrag prüfen

Das Gericht prüft mithilfe eines Gutachters:

  • ob tatsächlich einer der zulässigen Insolvenzgründe vorliegt und
  • ob das noch verfügbare Vermögen des Unternehmens, die sogenannte Insolvenzmasse, die Kosten des Insolvenzverfahrens überhaupt deckt.

Ist eines von beiden nicht der Fall, wird der Insolvenzantrag abgelehnt. Wird er angenommen, wird vom Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter eingesetzt.

Wenn die Prüfung des Insolvenzantrags länger dauert, dann kann das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Die Geschäftsleitung muss dann für alle Entscheidungen seine Zustimmung einholen. Außerdem werden Zwangsvollstreckungen gestoppt, um die Insolvenzmasse zu sichern.

Insolvenzverwalter übernimmt das Verfahren

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestimmt. Er übernimmt die Verwaltungs-, Verfügungs- und Entscheidungsbefugnis im Unternehmen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird öffentlich bekannt gegeben und in das Register und Handelsbuch eingetragen.

Der Insolvenzverwalter prüft im ersten Schritt sämtliche, nicht vollständig erfüllten Verträge des Unternehmens, inwiefern sie noch erfüllt, angepasst oder aufgehoben werden können. Er stellt alle Vermögensgegenstände und Kassenbestände zusammen sowie alle Forderungen und Verbindlichkeiten, die aufgrund der erfüllten und noch nicht erfüllten Verträge bestehen. Dazu fragt er bei den Gläubigern ab, welche Forderungen sie gegenüber dem Unternehmen haben. Zudem treibt er das Geld ein, das Kunden oder andere Partner dem Unternehmen noch schulden. Auszahlungen oder Anzahlungen des Unternehmens, die unbegründet sind, werden zurückgefordert.

Gläubigerversammlung und Berichtstermin

Das Insolvenzgericht legt einen Berichtstermin für eine Gläubigerversammlung fest. Dort berichtet der Insolvenzverwalter über die Situation des Unternehmens, das noch bestehende Vermögen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten. Er erläutert, welche Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens und für einen Insolvenzplan bestehen und zeigt die Folgen für die Gläubiger auf. Die Gläubigerversammlung entscheidet über das weitere Vorgehen.

Die Gläubigerversammlung kann die Zerschlagung des Unternehmens beschließen oder einen Insolvenzplan akzeptieren, den der Insolvenzverwalter vorstellt und der zeigt, wie die Fortführung des Unternehmens gelingen kann.

Prüfungstermin

Die Gläubiger müssen begründen, auf welcher vertraglichen Grundlage sie eine Forderung gegenüber dem Unternehmen haben. Zudem können sie begründen, dass ein Vermögensgegenstand nicht zur Vermögensmasse zählt – weil er beispielsweise dem Gläubiger gehört (Aussonderung). Oder sie begründen eine vorrangige Befriedigung aus der Vermögensmasse (Absonderung).

Die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen werden vom Insolvenzverwalter geprüft und dann als Tabellenerklärung bei einem Prüfungstermin dem Insolvenzgericht übergeben.

Zerschlagung des Unternehmens

Hat die Gläubigerversammlung die Zerschlagung beschlossen, verwertet der Insolvenzverwalter das vorhandene Vermögen, verkauft Anlagegüter oder löst Lagerbestände auf. Aus den Erlösen werden die Forderungen der Gläubiger nach ihrem Rang beglichen.

Rang der Gläubiger

Im Fall der Verteilung des noch bestehenden Vermögens werden die Gläubiger nach ihrem Rang aus der Insolvenzmasse befriedigt. Diese wird in der folgenden Reihenfolge verteilt:

  1. Ist der Gläubiger Eigentümer eines Vermögensgegenstands, kann er diesen sofort verlangen. Er gehört nicht zur Insolvenzmasse (Aussonderung).
  2. Ein absonderungsberechtigter Gläubiger kann verlangen, dass seine Forderungen bevorzugt erfüllt werden; zum Beispiel dann, wenn er ein Sicherungsrecht wie eine Grundschuld oder Sicherungsübereignung hat.
  3. Massegläubiger sind diejenigen, deren Forderung erst mit dem Insolvenzverfahren entstanden sind.
  4. Insolvenzgläubiger sind alle, die eine berechtigte Forderung haben; beispielsweise Lieferanten, Banken, Mitarbeiter, Finanzamt etc. Die Vermögensmasse und die Erlöse daraus werden nach der Höhe der Forderung aufgeteilt. Können nicht alle Forderungen erfüllt werden, wird eine Quote festgelegt, zu welchem Anteil die Forderungen beglichen werden. Diese Quote ergibt sich aus der verfügbaren Insolvenzmasse und dem Forderungsbestand.
  5. Nachrangige Insolvenzgläubiger erhalten nur dann etwas aus der Vermögensmasse, wenn alle Forderungen der Insolvenzgläubiger vollständig erfüllt sind. Nachrangig sind beispielsweise Zinsen für das Insolvenzverfahren oder Darlehen der Gesellschafter.

Schlussbericht, Schlusstermin und Verteilung

Wenn alle Vermögensgegenstände des Unternehmens verkauft oder verwertet sind und alle Forderungen geprüft sind, erstellt der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht und die Schlussrechnung und legt diese dem Insolvenzgericht vor. Das Insolvenzgericht legt den Schlusstermin fest, nach dem das noch bestehende Vermögen auf die Gläubiger nach ihrem Rang und nach der festgelegten Quote verteilt wird.

Insolvenzplanverfahren

Sieht die Gläubigerversammlung eine Möglichkeit zur Fortführung des Unternehmens, erstellt der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan und legt diesen dem Insolvenzgericht und den Gläubigern vor. Der Insolvenzplan zeigt auf, wie das Unternehmen saniert werden kann und welche Forderungen in welcher Höhe dadurch beglichen werden können. Die Gläubigerversammlung stimmt darüber ab, ob sie diesen Insolvenzplan annimmt.

Im Insolvenzplan kann zum Beispiel festgelegt werden, dass

  • einzelne Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen solange verzichten, bis das Unternehmen diese erfüllen kann;
  • sie insgesamt auf Forderungen verzichten, um später wieder mit dem Unternehmen zusammenzuarbeiten (Restschuldbefreiung);
  • bestehende Rechte des Unternehmens wie Marken oder Patente übertragen, aufgehoben oder geändert werden;
  • ein Käufer das Unternehmen und alle oder einen Teil der Forderungen übernimmt und die Zahlungsfähigkeit wieder herstellt, um den Betrieb fortzuführen.

Wird der Insolvenzplan von der Gläubigerversammlung und vom Insolvenzgericht angenommen und wird er rechtskräftig, dann treten die dort festgelegten Wirkungen für alle Beteiligten ein. Das Insolvenzverfahren endet. Das Unternehmen und seine Geschäftsleitung können wieder selbst entscheiden, müssen aber die Bestimmungen im Insolvenzplan umsetzen. Meist wird damit ein zuvor entwickeltes Sanierungskonzept realisiert (siehe voriger Abschnitt dieses Handbuch-Kapitels).

Insolvenz in Eigenverwaltung

Unternehmen und ihre Geschäftsleitung können mit ihrem Antrag auf Insolvenz bekunden, dass Sie willens und in der Lage sind, den Betrieb selbstständig zu sanieren und fortzuführen. Sie stellen dann beim Insolvenzgericht den Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung. Dies ist nur möglich in Fällen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung, aber nicht bei bestehender Zahlungsunfähigkeit. Zudem darf die Sanierung nicht als aussichtslos gelten.

Falls der Antrag angenommen wird, wird kein externer Insolvenzverwalter eingesetzt, sondern ein Sachwalter. Das Unternehmen und seine Geschäftsleitung können die Schritte des Insolvenzverfahrens in eigener Regie durchführen und werden dabei vom Sachwalter nur überwacht. Der Vorteil ist, dass Lieferanten und Kunden weiterhin die bekannten Ansprechpartner in der Geschäftsleitung haben und diese mit der Situation und möglichen Auswegen besser vertraut sind.

Wie das gelingen kann, muss die Geschäftsleitung innerhalb von drei Monaten in einem Insolvenzplan darstellen. Damit wird ein Weg zur Sanierung des Unternehmens aufgezeigt. Damit es in dieser Zeit den Betrieb weiterführen kann, selbstständig notwendige Verbindlichkeiten übernehmen und mit Gläubigern über das Sanierungskonzept verhandeln kann, kann ein sogenanntes Schutzschirmverfahren beantragt werden.

Hinweis

SanInsFoG und StaRUG für präventive Restrukturierungsmaßnahmen

In Deutschland sollen seit 2021 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) und das Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) die Rahmenbedingungen verbessern, um frühzeitig Sanierungsmaßnahmen ergreifen zu können. Noch bevor die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festgestellt wird, soll ein Unternehmen ein Sanierungsverfahren durchführen können. Dazu sind im StaRUG die Bedingungen, Möglichkeiten und Vorgehensweise geregelt. Wesentliche Instrumente sind das Planabstimmungsverfahren und der Restrukturierungsplan. Mit dem SanInsFoG wurden außerdem davon betroffene Gesetze und Verordnungen wie die Insolvenzordnung (InsO) angepasst.

Praxis

Aus Sicht des Unternehmens (Schuldner)

Die Geschäftsleitung des Unternehmens muss einen Finanzplan erstellen, in dem alle Einzahlungen und Auszahlungen erfasst sind. Diese müssen in regelmäßigen Abständen (monatlich, wöchentlich, täglich) geprüft und angepasst werden. Nutzen Sie dazu die folgenden Excel-Vorlagen.

Sobald der Finanzplan zeigt, dass die Zahlungsunfähigkeit eintritt oder droht, muss die Geschäftsleitung prüfen, welche Maßnahmen sie ergreifen kann, um diesen Zustand abzuwenden. Ist das nicht möglich und können Zahlungspflichten nicht erfüllt werden, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, übergeben Sie sämtliche Befugnisse an den Insolvenzverwalter, sofern keine Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt wird. Als Schuldner sind Sie verpflichtet, am Insolvenzverfahren mitzuwirken.

Aus Sicht des Lieferanten (Gläubiger)

Wenn Sie Leistungen für einen Kunden erbringen, sollten Sie dessen Zahlungsfähigkeit im Blick behalten. Zunächst erfolgt dies durch eine Bonitätsprüfung, bevor Sie ein Vertragsverhältnis eingehen. Mehr dazu finden Sie im Handbuch-Kapitel zum Mahnwesen.

Haben Sie Ihre Vertragsverpflichtungen erfüllt, alle Leistungen erbracht und die Rechnung gestellt, sind sie im Insolvenzverfahren beim Verwalter bekannt. Er wird sich bei Ihnen melden. Wenn Sie noch keine Rechnung gestellt haben, müssen Sie prüfen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Wenn ja, melden Sie Ihre Forderungen so schnell wie möglich an den Insolvenzverwalter, spätestens zu dem Termin, der vom Gericht bekannt gegeben wurde (Anmeldefrist). Begründen Sie die Forderung aufgrund von geschlossenen und durchgeführten oder teilweise durchgeführten Verträgen. Meldungen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens sind nicht mehr möglich.

Begründen Sie gegebenenfalls, warum Ihre Forderung abgesondert oder ausgesondert werden soll. Dazu gibt es Bestimmungen in der Insolvenzordnung.

Nehmen Sie an der Gläubigerversammlung teil. Prüfen Sie die Vorschläge des Insolvenzverwalters und ermitteln Sie, welche Folgen diese für Sie und Ihre Forderungen hat. Klären Sie:

  • Auf welche Forderungen müssen Sie voraussichtlich verzichten?
  • Wie hoch ist der Schaden für Ihr Unternehmen?
  • Welche Folgen hat der vorgelegte Insolvenzplan für Sie und Ihr Unternehmen?
  • Welche Alternativen gibt es?
  • Wie wollen Sie über den weiteren Gang des Insolvenzverfahrens beschließen?

Wägen Sie ab, ob Sie die Zerschlagung des Unternehmens und damit die Aufteilung des noch übrigen Vermögens anstreben oder ob Sie eine Chance zur Sanierung sehen mit der Folge, dass Ihre Forderungen weitergehend erfüllt werden.

Dazu im Management-Handbuch

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