ComplianceFür wen gilt die CSR-Berichtspflicht?
Wo ist die CSR-Berichtspflicht geregelt?
Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung in nationales Recht ist in Deutschland durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) erfolgt; dort sind alle Einzelheiten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst. Das CSR-RUG klärt unter anderem:
- Wer ist zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet?
- Welche Inhalte gehören in den Bericht?
Die betroffenen Unternehmen müssen in ihrem Lagebericht oder einem separaten Nachhaltigkeitsbericht bestimmte Informationen offenlegen, unter anderem zu ihrem Geschäftsmodell, zur Achtung der Menschenrechte, zum Diversitätskonzept und weiteren Aspekten.
Welche Inhalte in den Nachhaltigkeitsbericht gehören, lesen Sie in folgendem Beitrag:
Wen betrifft die CSR-Berichtspflicht?
Betroffen sind unmittelbar sämtliche
- kapitalmarktorientierte Unternehmen,
- Kreditinstitute und
- Versicherungsunternehmen.
Die Verpflichtung zur Berichterstattung trifft Unternehmen, die im Durchschnitt eines Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeitende beschäftigen und deren Umsatzerlöse über 40 Millionen EUR liegen oder deren Bilanzsumme mehr als 20 Millionen EUR beträgt.
Ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen gibt Wertpapiere aus, die an einem organisierten Markt gehandelt werden können. Wenn das Unternehmen Tochterunternehmen eines Konzerns ist, muss es keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Voraussetzung: Der Mutterkonzern erstellt einen solchen Bericht, der auch für das Tochterunternehmen gilt.
Wenngleich viele kleine und mittelständische Unternehmen nicht direkt betroffen sind, ist anzunehmen, dass Großunternehmen CSR-Informationen von ihren Zulieferern fordern werden.
Ab wann gilt die Pflicht zur Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts?
Ab dem 1. Januar 2024 werden Unternehmen, die bereits der CSR-Richtlinie unterliegen, zur Umsetzung verpflichtet sein.
Ab dem 1. Januar 2025 betrifft dies auch große Unternehmen, die derzeit nicht der CSR-Richtlinie unterliegen, unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung. Als „groß“ im bilanzrechtlichen Sinne gelten Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
- eine Bilanzsumme von mindestens 25 Millionen EUR
- Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Millionen EUR
- mindestens 500 Beschäftigte
Ab dem 1. Januar 2026 sind auch kapitalmarktorientierte kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) zur Einhaltung der CSR-Richtlinie verpflichtet. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen sowie kleine und nicht komplexe Institute und firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.
Nicht mehr Kleinstunternehmen, sondern bereits ein kleines Unternehmen sind solche, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
- Bilanzsumme von über 350.000 EUR
- Nettoumsatzerlöse von über 700.000 EUR
- über 10 Beschäftigte
Maßgeblich sind dabei jeweils die entsprechenden Werte für das Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss und Lagebericht erstellt werden.
Ab dem 1. Januar 2028 werden Unternehmen aus Drittstaaten betroffen sein, die:
- Zweigniederlassungen mit Nettoumsatzerlösen von mehr als 40 Millionen EUR,
- große Tochterunternehmen oder
- kleine und mittlere Tochterunternehmen mit Kapitalmarktorientierung in einem EU-Mitgliedstaat haben.
Mithilfe der folgenden Tabelle prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen relevante Kriterien erfüllt und somit der CSR-Berichtspflicht unterliegt:
Kriterium | Erfüllt (Ja/Nein) | CSR-pflichtig ab: |
Ihr Unternehmen ist kapitalmarktorientiert und in Ihrem Unternehmen arbeiten im Durchschnitt pro Geschäftsjahr mehr als 500 Personen und Ihr Unternehmen verzeichnet im Durchschnitt Umsatzerlöse pro Geschäftsjahr von mehr als 40 Mio. EUR oder Ihre Bilanzsumme beträgt im Durchschnitt pro Geschäftsjahr über 20 Mio. EUR. | Berichtspflicht ab 01.01.2025 für das Jahr 2024 | |
Ihr Unternehmen ist kapitalmarktorientiert und ein kleines oder mittleres Unternehmen mit mehr als (durchschnittlich) 10 Beschäftigten und mehr als 350.000 EUR Bilanzsumme oder mehr als 700.000 EUR Umsatz | Berichtspflicht ab 01.01.2027 für das Jahr 2026 Ausnahmeregelung bis 2028, wenn Begründung vorliegt | |
Ihr Unternehmen erfüllt die oben genannten Kriterien, ist aber Tochterunternehmen eines Konzerns | keine Berichtspflicht, wenn das Mutterunternehmen (Konzern) einen Bericht erstellt, der auch für das Tochterunternehmen gilt | |
Es handelt sich um ein Unternehmen aus einem Drittstaat mit EU-Niederlassungen und Nettoumsatzerlösen von mehr als 40 Mio. EUR? | Berichtspflicht ab 01.01.2028 |
Ausnahmeregeln für KMU
Während eines Übergangszeitraums haben kleine und mittelständische Unternehmen die Möglichkeit, eine Ausnahmeregelung (Opt-out) zu nutzen. Bis 2028, unter bestimmten Voraussetzungen und mit einer entsprechenden Begründung im Lagebericht sind sie von der Verpflichtung zur Berichterstattung entbunden.