EntgeltWie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung?

Die Mindestausbildungsvergütung wird im BBiG geregelt und legt fest, in welchem Ausbildungsjahr und welchem Zeitraum eine bestimmte Mindestvergütung bezahlt werden muss. Wie hoch sind die Beträge aktuell? Wer ist von den Regelungen ausgenommen? Und welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?

Was ist die Mindestausbildungsvergütung?

Seit 2020 ist der „Mindestlohn für Auszubildende“, genauer als Mindestausbildungsvergütung bezeichnet, in Kraft. Dieser gesetzlich verankerte Betrag unterliegt regelmäßigen Anpassungen, um auch Auszubildenden mit niedrigerem Einkommen eine faire Vergütung zu sichern.

Die Mindestvergütung für Azubis steht rechtlich nicht in Verbindung mit dem allgemeinen Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und gilt unabhängig davon.

Wo ist die Mindestvergütung für Azubis geregelt?

Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird – gestaffelt nach Beginn der Ausbildung und Ausbildungsjahr – festgelegt, welchen Betrag die Vergütung während der Ausbildung nicht unterschreiten darf.

Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung?

Bei den folgenden Angaben handelt es sich um Bruttobeträge. Sie beziehen sich auf die Vergütung im ersten Lehrjahr:

  • Hat die Ausbildung im Kalenderjahr 2020 begonnen, erhalten Azubis mindestens 515 EUR.
  • Bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2021 verdienen Auszubildende mindestens 550 EUR.
  • Wer im Jahr 2022 seine Ausbildung begonnen hat, dem stehen mindestens 585 EUR zu.
  • Haben Azubis im Jahr 2023 eine Ausbildung angefangen, dürfen Sie eine Vergütung von 620 EUR verlangen.
  • Wer im Jahr 2024 die Ausbildung beginnt, erhält eine Mindestvergütung von 649 EUR.

Diese Beträge entsprechen dem Stand von Januar 2024 und werden jährlich angepasst.

Für das zweite Lehrjahr liegt die Mindestvergütung für Azubis um 18 Prozent über den Beträgen für das erste Lehrjahr. Für das dritte Lehrjahr müssen es 35 Prozent mehr sein und für das vierte Lehrjahr 40 Prozent.

Welche Mindestvergütung ist 2024 an Auszubildende zu zahlen?

Im ersten Lehrjahr erhalten Auszubildende mindestens 649 EUR. Im zweiten Lehrjahr erhalten sie mindestens 766 EUR und im dritten Lehrjahr 876 EUR.

Die Ausbildungsvergütung wird nicht versteuert, allerdings werden Sozialabgaben fällig. Steuern sind von Auszubildende erst zu entrichten, wenn das jährliche Gehalt höher ist als 11.604 EUR (Stand 2024).

Für wen gilt der „Mindestlohn“ während der Ausbildung?

Die Mindestausbildungsvergütung steht allen Auszubildenden zu, die im Jahr 2020 oder später ihre Ausbildung begonnen haben. Wer vorher begonnen hat, kann eine geringere Vergütung erhalten, abhängig von der individuellen Vereinbarung laut Arbeitsvertrag.

Gibt es Ausnahmen?

Wenn ein Unternehmen an Tarifverträge gebunden ist, wird dort genau geregelt, welche Vergütung an Azubis gezahlt werden muss. Diese Vereinbarung ist bindend, und zwar unabhängig davon, welcher Mindestlohn im BBiG festgelegt wurde.

Handelt es sich um eine schulische Ausbildung (zum Beispiel Physiotherapeut, Logopäde, Designer), muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Für Pflegeberufe gelten die Regelungen laut Pflegeberufegesetz (PflBG).

Gilt die Pflicht zur Mindestvergütung auch bei einer Teilzeitausbildung?

Auch bei einer Teilzeitausbildung müssen sich Unternehmen an die Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) halten und die gesetzliche Mindestvergütung gewähren.

Die Ausbildungsvergütung wird entsprechend dem zeitlichen Umfang der Teilzeitausbildung anteilig angepasst. Eine Vergütung gilt als angemessen, solange die Kürzung der Vergütung prozentual nicht höher ist als die Kürzung der Arbeitszeit (täglich oder wöchentlich).

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ kann Betriebe auf Einhaltung der Regelungen laut BBiG kontrollieren. Diese Stelle gehört zur Zollbehörde. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, sollte dieser die Einhaltung der Mindestvergütung von Azubis überwachen.

Was passiert bei Nichteinhaltung?

Wer gegen das BBiG verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Bußgeldzahlung geahndet werden, die je nach Einzelfall bis zu 5.000 EUR beträgt.

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