ArbeitsrechtGehört die Fahrtzeit bei einer Dienstreise zur Arbeitszeit?

Allgemein lautet der Grundsatz: Eine Dienstreise gehört zur (bezahlten) Arbeitszeit. Doch unter bestimmten Umständen muss die zur Dienstreise gehörende Fahrtzeit nicht vergütet werden. Welche Regeln gelten und wo sind sie festgeschrieben? Welche Ausnahmen gibt es?

Was gilt als Dienstreise?

In Deutschland gilt eine Dienstreise als eine beruflich bedingte, zeitlich begrenzte Reise außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte.

Dies umfasst etwa Fahrten zum Zweck von:

  • Besprechungen,
  • Fortbildungen,
  • Kundenterminen und
  • anderen berufsrelevanten Ereignissen an einem anderen Ort.

Typischerweise beinhaltet eine Dienstreise auch die Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber, einschließlich Transport, Unterkunft und Mehraufwand für Verpflegung.

Die genaue Definition und die mit Dienstreisen verbundenen Regelungen können im Betrieb, durch Tarifverträge oder im individuellen Arbeitsvertrag ausführlich geregelt sein.

Wann muss eine Dienstreise bezahlt werden?

Wenn der Arbeitgeber Beschäftigte beauftragt, temporär für geschäftliche Zwecke in eine andere Stadt oder ein anderes Land zu reisen, befinden sich die Beschäftigten auf einer Dienstreise.

Für Personen, deren Hauptaufgabe nicht das Reisen ist, regelt § 612 BGB die Entlohnung. Hier wird angenommen, dass eine Entlohnung stillschweigend vereinbart wurde, wenn die erbrachte Leistung normalerweise nur gegen Bezahlung zu erwarten ist.

Hinweis

Ausnahmen für bestimmte Gruppen

Bei leitenden Angestellten oder Personen mit überdurchschnittlichem Einkommen kann die Reisezeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit bereits durch das reguläre Gehalt abgedeckt sein.

Was gehört zur bezahlten Fahrtzeit bei einer Dienstreise?

Eine Dienstreise setzt sich zusammen aus:

  • Fahrtzeiten,
  • Arbeitszeiten und
  • Ruhezeiten.

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit fahren, wird die Fahrtzeit bei einer Dienstreise wie normale Arbeitszeit gewertet und entsprechend bezahlt. Dies gilt unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird.

Fahren Beschäftigte außerhalb der normalen Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber die Fahrtzeit nur vergüten, wenn auf ausdrückliche Anweisung hin während der Fahrt gearbeitet wird – zum Beispiel mit dem Laptop während der Fahrt mit dem Zug.

Des Weiteren gilt die sogenannte Beanspruchungstheorie. Hier geht es darum, ob Arbeitnehmer während der Fahrzeit ganz oder überwiegend vom Arbeitgeber beansprucht werden. Das ist etwa der Fall, wenn sie das Fahrzeug selbst lenken und sich dementsprechend nicht ausruhen können.

Haben sich Mitarbeitende aus eigenen Stücken gegen die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und für die Autofahrt entschieden, greift diese Regel allerdings nicht.

Wenn der Arbeitgeber keine Arbeitsanweisungen für die Fahrzeit erteilt, können die Mitarbeitenden bei der Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln diese Zeit nach Belieben nutzen – zum Beispiel mit Schlafen, Filme schauen, Spielen oder Lesen. Dann ist die Fahrtzeit gleich Freizeit und wird nicht vergütet.

Wo wird die Vergütung von Dienstreisen geregelt?

Ob und inwiefern eine Dienstreise bezahlt wird, legen die folgenden Gesetze und Regelwerke fest:

Bundesreisekostengesetz (BRKG)

Das Bundesreisekostengesetz regelt die Abrechnung von Dienstreisen für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst. Es legt fest, wie Reisekosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen zu erstatten sind.

Arbeitsverträge und Tarifverträge

Allgemeine arbeitsrechtliche Bestimmungen, die in Arbeitsverträgen oder durch Tarifverträge festgelegt sind, geben ebenfalls Rahmenbedingungen vor. Diese regeln etwa die Pflicht zur Übernahme von Reisekosten durch den Arbeitgeber.

Betriebliche Vereinbarungen

In vielen Unternehmen werden Details zu Dienstreisen durch interne Richtlinien oder betriebliche Vereinbarungen geregelt. Diese können individuelle Bestimmungen über die Abwicklung und Kostenerstattung von Dienstreisen enthalten.

Was gilt in Österreich und der Schweiz?

In Österreich wird das Arbeitsverhältnis vorwiegend durch das Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt. Gemäß dem Arbeitszeitgesetz gehören Dienstreisen zur Arbeitszeit, wenn sie außerhalb der normalen Arbeitsstätte erfolgen und der Arbeitnehmer dabei seiner Arbeit nachgeht oder bestimmte Anweisungen des Arbeitgebers befolgt.

In der Schweiz wird die Frage der Arbeitszeit bei Dienstreisen durch das Arbeitsgesetz (ArG) und das Obligationenrecht (OR) geregelt. Nach dem Schweizer Arbeitsgesetz zählen Dienstreisen dann zur Arbeitszeit, wenn sie im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführt werden und der Arbeitnehmer dabei arbeitsbedingte Tätigkeiten ausführt.

Das Obligationenrecht regelt zusätzlich die Pflichten und Rechte aus dem Arbeitsvertrag; daraus können sich abweichende Verpflichtungen zu Dienstreisen ergeben – je nach den individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.

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