ArbeitszeiterfassungWas gehört zur Arbeitszeit – Pausen, Rüstzeit, Wegezeiten

Was ist Arbeitszeit – und was nicht? Werden die Pausen bezahlt? Welche Wegezeiten gehören zur Arbeitszeit? Wie werden Dienstreisen abgerechnet? Muss der Gang zur Toilette separat erfasst werden? Und wie werden Arbeitszeiten während Fortbildungen definiert? Die wichtigsten Regelungen zur Arbeitszeit hat der Autor zusammengefasst.

Was ist Arbeitszeit? Eine einfache Antwort auf diese Frage: Die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhezeiten. So definiert es das Arbeitszeitgesetz in § 2.

Doch wie wird das Gesetz in der Praxis umgesetzt? Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Regelungen zu besonderen Zeiten, wie Kurzpausen, Wegezeiten und Co.

Sind Rüstzeit und Umkleidezeit Arbeitszeit?

Unter dem Begriff Rüstzeit und Umkleidezeit zählt man diejenige Zeit vor und nach der Arbeit, die dazu benötigt wird, eine bestimmte Dienstkleidung anzulegen oder sich für seine Arbeit oder seinen Dienst auszurüsten. Zur Rüstzeit zählt unter anderem auch das Hochfahren eines Computers oder die Einrichtung einer Maschine.

Ob die Rüst- oder Umkleidezeit nun Arbeitszeit ist oder nicht, kommt auf die Umstände an. Diese Zeiten können im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag als Arbeitszeiten deklariert sein. Ganz allgemein gilt, dass die Rüst- oder Umkleidezeit dann als Arbeitszeit zählt, wenn das Tragen dieser besonderen Kleidung durch den Arbeitgeber angeordnet wurde.

Darf die Arbeitskleidung nicht auf dem Weg zur Arbeit getragen werden oder ist die Arbeitskleidung besonders auffällig (dazu z.B. BAG, Az. 1 ABR 76/13), dann ist die Zeit für das Umkleiden Arbeitszeit. Hierzu zählt nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch das Zurücklegen der Wegstrecke zwischen den Umkleideräumlichkeiten und der Arbeitsstelle (BAG, Az. 5 AZR 678/11).

Gesetzliche Pausenzeiten im Kontext Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass ein Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von sechs bis acht Stunden mindestens 30 Minuten Pause einlegen muss. Diese kann auf zwei Mal 15 Minuten aufgeteilt werden. Nach sechs Stunden ununterbrochener Arbeit ist aber in jedem Fall die Arbeit für eine Pause zu unterbrechen. Wenn ein Arbeitnehmer mehr als neun Stunden an einem Tag arbeiten muss, ist die Pausenzeit auf 45 Minuten auszudehnen.

Doch auch wenn das Gesetz solche Mindestpausen vorsieht, zählen sie nicht zur Arbeitszeit. Dies geht schon aus der Definition der Arbeitszeit in § 2 Arbeitszeitgesetz hervor: Ruhezeiten zählen nicht zur Arbeitszeit!

Gehören der Gang zur Toilette und andere Kurzpausen zur bezahlten Arbeitszeit?

Tatsächlich zählt der Gang zur Toilette als Arbeitszeit. Die sogenannten Kurzpausen sind Bestandteil der Arbeitszeit. Dazu zählen kurze Entspannungspausen von der Arbeit am Computer-Bildschirm, der Gang zur Toilette oder eine kurze Dehnübung bei einer sitzenden Tätigkeit.

Doch sollte man die Zeit auf der Toilette nicht dazu nutzen, um zu lesen oder zu telefonieren. Zur Arbeitszeit zählt nur das, was man unter normalen Umständen auf der Toilette erledigt. Alles andere kann eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Zeit auf der Toilette nicht zu begrenzen ist. Im Einzelfall kann auch eine tägliche Toilettenzeit von 30 Minuten durchaus als angemessen angesehen werden.

Allerdings gehören Zigarettenpausen nicht zur Arbeitszeit. Untersagt der Arbeitgeber diese jedoch nicht und duldet die Praxis während der Arbeitszeit zu rauchen, dann vergütet er diese Unterbrechung zumeist auch. Einen Anspruch haben rauchende Arbeitnehmer jedoch nicht.

Dienstreise – Wegezeiten und Arbeitszeit

Dienstreisen können im Allgemeinen so charakterisiert werden, dass der Arbeitnehmer, der auf Dienstreise ist, außerhalb der normalen Arbeitsstätte für seinen Arbeitgeber tätig wird. Charakteristisch ist dabei eine gewisse räumliche Entfernung von der üblichen Arbeitsstätte und dem Zielort der Dienstreise.

Während das auswärtige Tätigwerden, zum Beispiel bei einem Kunden, eindeutig der Arbeitszeit zuzuordnen ist, ist das bei der Reise- oder Wegezeit nicht so eindeutig. Es kommt hier vielmehr darauf an, wie der Arbeitnehmer zum Zielort der Dienstreise gelangt. Das Verkehrsmittel ist dabei genauso entscheidend, wie die Anweisung des Arbeitgebers.

Wird der Arbeitnehmer angewiesen, mit einem Fahrzeug zum Zielort der Dienstreise zu fahren und ist er der Fahrzeugführer, so ist die Zeit dorthin Arbeitszeit. Der Lenker des Fahrzeugs muss sich auf den Verkehr konzentrieren und kann nebenbei nichts Anderes erledigen oder privaten Angelegenheiten nachgehen.

Gleiches gilt, wenn zum Beispiel ein Zug benutzt wird und der Arbeitnehmer ein Kundengespräch vor- oder nachbereiten muss. Auch wenn andere Aufgaben auf der Zugfahrt erledigt werden müssen, so zählt die Reisezeit als Arbeitszeit.

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Reisezeit zu seiner freien Verfügung hat und privaten Angelegenheiten nachgehen kann. So kann der Beifahrer in einem Fahrzeug genauso privaten Angelegenheiten nachgehen wie der Arbeitnehmer im Zug, wenn er keine Aufgaben zu erledigen hat. Diese Zeiten gelten dann als Ruhezeiten und sind nicht zu vergüten.

Arbeitszeit bei Fortbildungen

Schickt der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu einer Fortbildungsveranstaltung, so ist der Weg dorthin und die Zeit bei der Fortbildung als Arbeitszeit zu erfassen. Bei einer freiwilligen Fortbildung muss der Arbeitgeber dies nicht als Arbeitszeit anerkennen.

Natürlich sollten sich Arbeitgeber im Klaren sein, dass Arbeitnehmer bei freiwilligen Fortbildungen auch Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen, die sie im Arbeitsalltag einsetzen können. Eine Übernahme der Fortbildungskosten und die Anerkennung als Arbeitszeit nutzen also hier dem Arbeitgeber. Allerdings gibt es bei einer freiwilligen Fortbildung meist keinen Anspruch auf Anerkennung als Arbeitszeit.

Tipp

Ausnahmen zur Arbeitszeit in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen prüfen

Der Fachanwalt rät: Bei allen Fragen rund um die Vergütung und die Anrechnung von Arbeitszeit gilt es zu beachten, dass es Regelungen geben kann, die dies für zum Beispiel bestimmte Branchen anders regeln. In Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen können einzelne Fragen völlig anders geregelt werden, als dies normalerweise der Fall ist.

Ein Beispiel dafür ist die sogenannte Steinkühler-Pause. Dies ist eine vom Arbeitgeber vergütete Pause für Bandarbeiter. Fritz Steinkühler war 1973 IG-Metall-Gewerkschaftssekretär in Baden-Württemberg und verhandelte für Arbeiter an einem Fließband unter anderem eine fünfminütige Pause je einer Stunde Arbeitszeit. Diese Pause wurde anders als im Normalfall vom Arbeitgeber voll vergütet. Grund war die besonders anstrengende Akkord-Arbeit an einem Fließband.

Dies zeigt, dass in manchen Branchen und zum Teil auch örtlich begrenzt solche Ausnahme vorkommen können. Falls für Sie Tarifverträge existieren sollten, prüfen Sie, was darin geregelt ist!

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