Gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit

Maßgeblich für die Arbeitszeit sind die Arbeitszeitgesetze der einzelnen Staaten. In Deutschland sind die Vorgaben im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dargestellt, in Österreich gilt das Arbeitszeitgesetz (AZG) und in der Schweiz das Arbeitsgesetz (ArG), teilweise um Verordnungen ergänzt. Außerdem gilt für die Länder der Europäischen Union die europäische Richtlinie 93/104/EG. Diese Gesetze geben den rechtlichen Rahmen für die Arbeitszeit vor.

Das Arbeitszeitgesetz regelt unter anderem die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit. Es gibt eine Obergrenze vor, um Beschäftigte vor zu viel Arbeit zu schützen:

  • In Deutschland gilt nach §3 ArbZG, dass die Arbeitszeit der Arbeitnehmer pro Werktag im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreiten darf; im Einzelfall kann sie maximal 10 Stunden pro Tag betragen. Bei 6 Werktagen pro Woche ergibt sich daraus eine maximale Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche.
  • In der Schweiz gilt eine Obergrenze der Arbeitszeit pro Woche von 45 Stunden oder 50 Stunden (je nach Berufsgruppe); mit Pausen darf die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden betragen (Art. 9 und Art. 10 ArG).
  • In Österreich darf die Arbeitszeit pro Tag maximal 8 Stunden oder mit Einschränkungen 10 Stunden und pro Woche maximal 40 Stunden betragen (§3 und §4 AZG).

Alle Gesetze sehen Ausnahmen vor, die möglich sind, aber an Einschränkungen und Bedingungen geknüpft sind.

Regelungen zur Arbeitszeit in Tarifverträgen und Unternehmen

Weitere Regelungen können in Tarifverträgen und in überbetrieblichen Vereinbarungen festgelegt sein. Denn die Unternehmen einer Branche haben oft besondere Anforderungen an die Arbeitszeit, was deren Lage oder Verteilung angeht. Auch für die Tarifverträge gilt, dass die Regelungen zur Arbeitszeit dem gesetzlichen Anspruch der Beschäftigten auf Arbeitsschutz durch maximale Arbeitszeiten nicht widersprechen dürfen.

Regelungen zur Arbeitszeit in Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen

Das gilt auch für betriebliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen und individuelle Arbeitsverträge. Diese sind in Bezug auf die Arbeitszeit dennoch wichtig, weil sie die Details zur Arbeitszeit regeln sollten. Das betrifft zum Beispiel Regelungen und Vereinbarungen zu:

  • Arbeitszeit pro Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und gemäß individueller Vereinbarung
  • Anzahl, Dauer und Lage von Pausenzeiten
  • Lage der Arbeitszeit im Tagesverlauf; wann wird die Arbeit begonnen, wann beendet
  • selbstständige Einteilung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer (flexible Arbeitszeiten)
  • besondere Erholungszeiten
  • Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft
  • Überstunden als Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte und übliche Arbeitszeit hinausgeht; mit Anzahl, Art der Anordnung, Ausgleich
  • Mehrarbeit als Arbeitszeit, die über die gesetzliche Obergrenze der Arbeitszeit pro Tag (10 Stunden) hinausgeht; mit Begründung, Ausgleich

Sonderregelungen bei Arbeitszeiten

Für bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt es gesetzliche Sonderregelungen, weil für diese Personen ein besonderes Schutzbedürfnis besteht oder weil damit Fehler oder Gefahren für andere vermieden werden sollen. Solche gesetzlichen Regelungen gelten beispielsweise für:

  • Jugendliche: Sie dürfen maximal 8 Stunden pro Tag und maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten, sie haben weitergehende Ansprüche auf Pausen und Ruhezeiten und sie dürfen nachts nicht arbeiten. Für Kinder bis 15 Jahren gilt ein grundsätzliches Arbeitsverbot.
  • Werdende Mütter: Sie dürfen maximal 8,5 Stunden pro Tag und maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Fahrpersonal: Die tägliche Lenkzeit von Fahrpersonal darf maximal 9 Stunden betragen (mit Ausnahmen); pro Tag sind mindestens 11 Stunden Ruhezeit gefordert; darüber hinaus gelten weitere Sonderregelungen für die Pausengestaltung, Lenk- und Ruhezeiten pro Tag, pro Woche und pro zwei Wochen.

Regelungen zu Pausen

Pausen oder Ruhezeiten gehören laut Arbeitsrecht nicht zur Arbeitszeit. Sie werden deshalb auch nicht bezahlt. Allerdings können Tarifverträge, betriebliche Vereinbarungen oder Arbeitsverträge gesondert regeln, ob Pausen und welche Pausen doch bezahlt werden und damit zur Arbeitszeit gehören. Unterschieden werden:

  • Ruhepausen, die im Allgemeinen nicht bezahlt werden und in denen der Arbeitnehmer tun kann, was er will. Er muss auch keinen Bereitschaftsdienst leisten.
  • Erholungspausen, die bezahlt werden und die notwendig sind, damit keine Fehler im Arbeitsprozess entstehen oder Gefahren für den Arbeitnehmer selbst oder andere Personen entstehen. Die Erholungspausen sind meistens kurz (5 Minuten) und werden bezahlt. Je nach Belastung durch die Arbeit können die Erholungspausen stündlich oder mehrmals täglich erfolgen.
  • Betriebspausen sind durch den Betrieb verursachte Unterbrechungen der Arbeit. Der Mitarbeiter arbeitet in dieser Zeit zwar nicht, steht aber weiterhin mit seiner Arbeitskraft zur Verfügung und kann jederzeit wieder loslegen; er ist in Arbeitsbereitschaft. Deshalb sind Betriebspausen bezahlte Pausen. Entsprechendes gilt bei Bildschirm- oder Lärmpausen, die in besonderen Situationen gemacht werden.
  • Ruhezeit als die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen, in der nicht gearbeitet wird.

Wenn die Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden pro Tag liegt, hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, die aber nicht bezahlt werden muss. Arbeitet er länger als neun Stunden pro Tag, muss er die Möglichkeit haben, mindestens 45 Minuten Pause zu machen. Eine Pause muss spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit erfolgen und mindestens 15 Minuten lang sein – ansonsten dient sie nicht der Erholung und dem Schöpfen neuer Arbeitskraft.

Hinweis

Regelungen bei Teilzeit

Beschäftige, die in Teilzeit arbeiten, arbeiten weniger als die betriebsübliche Normalarbeitszeit. Das betrifft meist die wöchentliche Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit am einzelnen Tag und in der Woche. Teilzeitregelungen können auch im Hinblick auf die Jahresarbeitszeit oder Lebensarbeitszeit getroffen werden. Weitere Erläuterungen finden Sie im Handbuch-Kapitel zur Teilzeit.

Was darf, was muss erfasst werden in Bezug auf Arbeitszeit

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Mai 2019 sind alle Unternehmen verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen und zu dokumentieren (Rechtssache C-55/18). Für Deutschland hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass alle Arbeitgeber ein System einführen müssen, mit dem die geleistete Arbeitszeit der Mitarbeitenden erfasst werden kann (Urteil 1 ABR 22/21 vom 13.09.2022).

Es ist demnach nicht nur zulässig, wenn Unternehmen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten erfassen, sondern notwendig. Wie diese Erfassung technisch und organisatorisch geregelt wird, bleibt den Unternehmen selbst überlassen. Sie kann auf Papier erfolgen oder mithilfe moderner Zeiterfassungssysteme.

Wichtig ist: Wenn Daten rund um die Arbeitszeiten erfasst werden, muss beachtet werden:

  • Die Beschäftigten wissen, welche Daten zu ihrer Arbeitszeit erfasst werden.
  • Sie können diese Daten und Informationen einsehen.
  • Es ist genau geregelt, welche Personen außerdem Zugriff auf die Daten und Informationen zur Arbeitszeit der Beschäftigten haben; im Allgemeinen sind dies Vorgesetzte und Mitarbeiter der Personalabteilung, die diese Daten für ihre Aufgaben brauchen – und nicht weitere. Die Grundsätze der Datenschutzgesetze werden beachtet.

Alle Dokumente zur erfassten Arbeitszeit müssen zwei Jahre aufbewahrt werden.

Konflikte rund um die Arbeitszeit

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es häufig zu Konflikten, wenn es um die Arbeitszeit geht. Deshalb ist die Rechtsprechung dazu auch sehr umfangreich. Problematisch sind beispielsweise:

  • Wie viele Überstunden müssen geleistet werden?
  • Wer darf unter welchen Bedingungen Überstunden anordnen?
  • Wann wurde tatsächlich eine Überstunde geleistet?
  • Wie werden Überstunden ausgeglichen oder entgolten – zum Beispiel durch Zuschläge?
  • Welche Zeiten sind Arbeitszeiten: Pausen, Umkleide, Fahrtzeiten, Reisezeiten bei Dienstreisen?
  • Inwieweit darf die Arbeitszeit im Tagesverlauf selbst festgelegt werden (flexible Arbeitszeit)?
  • Was ist Arbeitszeit im Homeoffice?
Praxis

Prüfen Sie, welche gesetzlichen Bestimmungen und Tarifverträge für Ihr Unternehmen maßgeblich sind. Halten Sie diese Regelungen genau fest. Sie geben den Rahmen vor, in dem Sie die Arbeitszeiten mit einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vereinbaren können.

Dokumentieren Sie außerdem, was Sie jeweils vereinbart haben und welche Änderungen gegebenenfalls vorgenommen werden.

Prüfen Sie die Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Beachten Sie, dass diese keine Formulierungen enthalten dürfen, die den Gesetzen und der Rechtsprechung im Arbeitsrecht widersprechen dürfen oder durch Gerichtsurteile als ungültig bezeichnet wurden.

Dazu im Management-Handbuch

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