KündigungEine Kündigung rechtssicher zustellen

Wie kann eine Kündigung so zugestellt werden, dass die Kündigungsfrist sicher eingehalten wird? Welche rechtlichen Besonderheiten gibt es? Und was unterscheidet das Übergabe-Einschreiben, das Einschreiben mit Rückschein und das Einwurf-Einschreiben in diesem Kontext voneinander?

Entscheidend für die Berechnung und den Beginn der Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt, an dem eine Kündigung zugeht. Aus rechtlicher Sicht gilt die Kündigung als zugegangen, wenn derjenige, an den sie gerichtet ist, bei gewöhnlichen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungszugang trägt der Kündigende.

Wird eine Kündigung persönlich überreicht, genügt die Aushändigung und Übergabe des Schriftstücks. Unter Abwesenden ist die Kündigung zugegangen, wenn sie so „in den Machtbereich des Empfängers“ gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen vom Inhalt der Kündigung Kenntnis nehmen kann.

Probleme bei der Kündigung per Einschreiben

Kündigungen sollten weder per Einwurf-Einschreiben, noch per Übergabe-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

Einwurf-Einschreiben

Das Einwurf-Einschreiben wird unter genauer Datums- und Zeitangabe durch den Zusteller in die vorgesehene Empfangseinrichtung (Briefkasten) gelegt. Dies stellt aber, wenn überhaupt, nur ein Anscheinsbeweis der Zustellung dar. Der Zugang des Schreibens kann nicht sicher bewiesen werden.

Übergabe-Einschreiben

Beim Übergabe-Einschreiben wird das Schreiben gegen Unterschrift an den Empfänger übergeben. Ist dieser aber nicht anzutreffen, wird ein Benachrichtigungsschein hinterlegt. In diesem Fall erfolgt der Zugang erst bei Abholung bei der Post. Wie beim Einwurf-Einschreiben kann somit der Inhalt des Schreibens nicht sicher als zugegangen bewiesen werden.

Einschreiben mit Rückschein

Beim Einschreiben mit Rückschein bestätigt der Empfänger auf dem Rückschein den Erhalt des Schreibens. Wird der Empfänger nicht angetroffen, kommt auch hier ein Benachrichtigungsschein zum Einsatz. So erfolgt der Zugang erst dann, wenn das Schreiben abgeholt und der Empfang auf dem Rückschein bestätigt wird. Zwar lässt sich beim Einschreiben mit Rückschein ein Zugang vermuten, doch auch hier kann kein sicherer Beweis erbracht werden, dass der Inhalt des Schreibens zugegangen ist.

Persönliche Übergabe der Kündigung

Arbeitgeber sind auf der sicheren Seite, wenn sie die Kündigung am Arbeitsplatz persönlich übergeben und den Empfang schriftlich auf einer Kopie des unterschriebenen Originals bestätigen lassen. Ist dies nicht möglich, sollte ein Bote beauftragt werden. Bei einer zeitkritischen Zustellung empfiehlt sich die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers.

Der Einwurf in einen Hausbriefkasten bewirkt den Zugang der Kündigung, sobald mit der nächsten Entnahme der Post gerechnet werden kann. Ein nach der üblichen Postzustellzeit eingeworfenes Kündigungsschreiben geht daher im Zweifel erst am nächsten Tag zu, falls mit einer Leerung am selben Tag nicht mehr gerechnet werden kann.

Der Einwurf in den Briefkasten des Kündigenden erfolgt durch einen Boten des Arbeitgebers, zum Beispiel einen Mitarbeiter des Unternehmens oder einen Kurierdienst. Mit einem Boten, der sich zuvor vom Inhalt der zu übergebenden Kündigung Kenntnis verschafft hat, kann der beweisbelastete Arbeitgeber den Zugang des Kündigungsschreibens einem Arbeitsgericht gegenüber durch einen Zeugen nachweisen.

Wird die Kündigung einem sogenannten Empfangsboten ausgehändigt, gilt sie dem wahren Adressaten zu diesem Zeitpunkt als zugegangen. Empfangsboten können Vermieter, Hausangestellte und im Haushalt lebende Familienangehörige oder Lebensgefährten sein.

Kündigung bei Urlaub und Abwesenheit

Die Abwesenheit des Arbeitnehmers wegen Urlaubs stellt kein Kündigungshindernis dar. Ein an seine Anschrift gerichtetes Kündigungsschreiben geht deshalb auch dann zu, wenn es dem Arbeitnehmer wegen seines Urlaubs nicht möglich ist, den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitgeber sowohl der Urlaub als auch die Urlaubsanschrift bekannt waren.

Durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers kann sich allerdings die Klagefrist verlängern. Wenn der Kündigungsempfänger wegen Krankheit (zum Beispiel bei langem Krankenhausaufenthalt) oder Urlaubsabwesenheit keine Kenntnis vom Zugang der Kündigung (im Briefkasten des Arbeitnehmers) hatte beziehungsweise nehmen konnte und aus diesem Grund nicht in der Lage war, die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten, dann besteht die Möglichkeit, bei Gericht die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu beantragen.

Verweigerung der Annahme

Arbeitnehmer, die den Empfang der Kündigung grundlos verweigern oder den Zugang der Kündigung in anderer Art und Weise arglistig vereiteln, müssen sich so behandeln lassen, als sei die Kündigungserklärung zugegangen.

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