SabbaticalWelche Vereinbarungen der Sabbatical-Vertrag enthält
Wenn Arbeitgeber und Mitarbeitende ein Sabbatical planen, müssen Vereinbarungen vertraglich festgehalten werden. Insbesondere die folgenden Themenbereiche sollten abgedeckt sein.
Laufzeit des Sabbaticals
Zunächst ist es wichtig, die Zeiträume für das Sabbatical festzulegen. Bei vielen Sabbaticals wird Arbeitszeit in einer ersten Phase zunächst angespart. Die Ansparphase ist der Zeitraum, in dem der Mitarbeiter bestimmte Entgelt- oder Zeitbestanteile erarbeitet. In der zweiten Phase – der freien Sabbatical-Zeit – wird die angesparte Zeit dann wieder abgebaut.
Deshalb muss sowohl die Laufzeit für die Ansparphase vor der Freistellung festgelegt werden, als auch die Dauer der Freistellung selbst.
Vereinbarungen für die Ansparphase
Hinsichtlich der Ansparphase müssen die Arbeitsvertragsparteien bei einer sogenannten Wertguthabenvereinbarung festlegen, auf welche Entgelt- und Zeitanteile Mitarbeitende in der Ansparphase verzichten:
- Welcher Anteil des monatlichen Entgelts soll angespart werden?
- Verzichten Mitarbeiter auf die Auszahlung von Bonusansprüchen oder auf einen den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden Mehrurlaub, und erfolgt stattdessen eine entsprechende Gutschrift auf dem Zeitwertkonto?
Bei der Wertguthabenvereinbarung werden angesparte Entgelt- und Zeitanteile auf einem Zeitwertkonto in Geld geführt und später während der Freistellung ausgezahlt.
Was ist ein Zeitwertkonto?
Ein Zeitwertkonto – auch Wertguthaben, Langzeitkonto oder Langzeitarbeitskonto genannt – hält die Abweichung der geleisteten Arbeitszeit von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit fest.
Das Zeitwertkonto dient dazu, Arbeitszeit oder Arbeitsentgelt anzusparen für eine spätere bezahlte Freistellung von der Arbeit. Zwecke der Freistellung sind meist Vorruhestand, Elternzeit, Pflegezeit, Fort- und Weiterbildung und Sabbatical.
Vereinbarungen zur Freistellungsphase
Dient die Freistellung während des Sabbaticals dem Abbau von Arbeitszeitguthaben, kommt es für das Ansparen darauf an, dass den Mitarbeitenden zustehende Zeitanteile (zum Beispiel Überstunden oder Mehrurlaub) auf einem entsprechenden Arbeitszeitkonto festgehalten werden.
Das Arbeitszeitkonto oder Guthaben wird dann in der Freistellungsphase abgegolten. Das bedeutet: Während des Sabbaticals wird das Guthaben nach und nach aufgebraucht.
In der Vereinbarung sollte festgehalten werden, welcher Anteil (Stunden) in welchem Zeitrahmen aufgebraucht wird und welche Gehaltszahlung dem entspricht.
Regelungsbedürftig ist zudem, ob die Freistellungsphase unmittelbar an die Ansparphase anknüpfen soll und inwiefern davon abgewichen werden kann.
Gehalt während der Freistellung
Der Vertrag über ein Sabbatical muss das monatliche Bruttogehalt während der Freistellung festlegen. Es ist gesetzlich geregelt und muss vom Arbeitgeber beachtet werden, dass dieses Gehalt angemessen ist. Dies ist der Fall, wenn es mindestens 70 Prozent und maximal 130 Prozent der durchschnittlichen Vergütung in den der Freistellung unmittelbar vorangegangenen 12 Monaten beträgt.
Im Falle von Wertguthabenvereinbarungen ist außerdem zu beachten, dass das monatliche Entgelt 556 Euro übersteigen muss, sofern der Mitarbeiter nicht bereits vor der Freistellung geringfügig beschäftigt war.
Fortzahlung von freiwilligen Leistungen
Es sollten konkrete vertragliche Regelungen dazu getroffen werden, ob und inwieweit der Arbeitgeber während der Freistellung freiwillige Leistungen wie Bonuszahlungen oder betriebliche Altersversorgung fortzahlt.
Außerdem sollte geregelt werden, ob es auch während des Sabbaticals Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld gibt, wenn dies für die Beschäftigten des Unternehmens ansonsten üblich ist.
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während Sabbatical
Hinsichtlich krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit müssen die vertraglichen Regelungen danach unterscheiden, ob diese in der Phase des Ansparens eintritt oder während der Freistellung.
Geregelt werden sollte in diesem Zusammenhang beispielsweise, ob eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Ansparphase zu einer Verlängerung dieser Phase um den entsprechenden Zeitraum führen soll.
Versicherungsschutz
In bestimmten Fällen kann eine Freistellung zu Einbußen hinsichtlich des Sozialversicherungsschutzes führen. Dies sollte vorab genau geprüft und im Vertrag unbedingt berücksichtigt werden.
Urlaubsansprüche und Sabbatical
Auch Urlaubsansprüche sollten im Vertrag zum Sabbatical geregelt werden.
- Was passiert mit Urlaubsansprüchen während der Ansparphase?
- Können Urlaubsansprüche zum Beispiel zur Verlängerung der Freistellungsphase eingesetzt werden?
- Können nicht in Anspruch genommene Urlaubstage nach dem Sabbatical noch genommen werden oder sollen sie nach den gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen verfallen?
Rückkehr nach dem Sabbatical
Der Vertrag zum Sabbatical muss eine Regelung zur Rückkehr nach dem Sabbatical enthalten.
Soll die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach dem Sabbatical im bisherigen Arbeitsbereich zu den bisherigen Bedingungen eingesetzt werden? Oder soll er danach eine andere Aufgabe übernehmen?
Üblich ist die Regelung, dass Mitarbeiter Anspruch auf eine zumindest gleichwertige Beschäftigung haben.
Verschieben der Freistellungsphase aus betrieblichen Gründen
Es kann vertraglich geregelt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Arbeitgeber vorbehalten kann, die Freistellungsphase zu verschieben.
Kündigung während des Sabbaticals
Auch Fragen zur Kündigung sollten bei der Vertragsgestaltung offen diskutiert und schließlich vertraglich konkret geregelt werden.
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kündigung während des Sabbaticals möglich?
- Sollen die bisherigen vertraglichen und die gesetzlichen Regelungen gelten?
- Soll während des Sabbaticals eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich sein?
- Welche Folgen treten hinsichtlich etwaiger nicht verbrauchter Arbeitszeitguthaben nach einer Kündigung ein?
Insolvenzschutz
Bei Wertguthabenvereinbarungen tritt der Arbeitnehmer in Vorleistung, sodass es für den Arbeitgeber gesetzlich verpflichtend ist, das angesparte Guthaben für den Insolvenzfall zu schützen. Dies sollte vertraglich aufgegriffen werden.