MitarbeiterentsendungWas gehört in einen Entsendungsvertrag?
Viele deutsche Unternehmen sind zunehmend global tätig. Damit verbunden ist meist auch die Entsendung eigener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ins Ausland. Die Mitarbeiterentsendung wirft viele rechtliche Fragen auf. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen stehen vor der Herausforderung, die Arbeitsverträge richtig zu gestalten und das geltende Recht bei der Entsendung von Mitarbeitenden einzuhalten.
Was beinhaltet ein Entsendungsvertrag mindestens?
Ein Entsendungsvertrag zwischen Unternehmen und Mitarbeitenden regelt die Entsendung und sollte wenigstens vier Elemente beinhalten:
- Weisungsrecht
- Kostenerstattung
- Krankenversicherung
- Arbeitszeiten
Weisungsrecht und Berichtsstruktur
Bei der rechtlichen Gestaltung der Auslandsentsendung empfiehlt sich ein Blick auf den Arbeitsalltag des Entsendeten: Was sind die Aufgaben des Mitarbeiters vor Ort? Was sind die Ziele der Auslandsentsendung? Sind beide Aspekte definiert, kann festgelegt werden, wer gegenüber dem Mitarbeiter in Zukunft weisungsberechtigt ist und an wen der Expat vor Ort berichtet.
Maßgeblich für die geltende Berichtsstruktur während der Entsendung ist der wirtschaftliche Zweck, der mit der Entsendung des Mitarbeiters erreicht werden soll. Darin fließt auch die Überlegung ein, welchem wirtschaftlichen Interesse die Entsendung dienen soll – dem der Home-Gesellschaft oder dem der Host-Gesellschaft?
Für jede Entsendung bedarf es einer individuellen Anpassung der Weisungsberechtigung und der Berichtslinie an lokale und projektspezifische Notwendigkeiten der Entsendung. Dadurch entstehen in der Praxis oft, je nach Firmenstruktur, auch doppelte Weisungs- und Berichtsstrukturen.
Was bedeutet Mitarbeiterentsendung?
Der Begriff Mitarbeiterentsendung hat seinen Ursprung im deutschen Sozialversicherungsrecht. Er bedeutet die weisungsgemäße Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses. Die Mitarbeiterentsendung wird unterschieden nach:
- Dienstreise: bis zu drei Monate
- Abordnung: drei bis zwölf Monate
- Delegation: zwölf Monate bis drei Jahre
- Versetzung: befristeter/unbefristeter Zeitraum
Eine Mitarbeiterentsendung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Tätigkeit im Ausland eingestellt wird und vorher für den entsendenden Arbeitgeber im Inland noch nicht tätig war.
Quelle: finanztip.de/hs-augsburg.de
Reisekosten und Nebenleistungen
Auslandsentsendungen sind in der Regel mit zusätzlichen Kosten verbunden. Dem Arbeitnehmer entstehen durch die Entsendung monetäre und nicht-monetäre Aufwendungen, die der Arbeitgeber ausgleichen muss. So können zusätzliche Entgelte oder Leistungen vereinbart werden für folgende Sachverhalte.
Kosten, die aus der Entsendung folgen
Kosten für das Visum, eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, den Hinflug zwecks Arbeitsaufnahme sowie Umzugskosten.
Höhere Lebenshaltungskosten
Darüber hinaus können im Gastland die Lebenshaltungskosten höher liegen, zum Beispiel für die Miete oder für die Schulausbildung der Kinder. Diese zusätzlichen Kosten oder Wertdifferenzen muss der Arbeitgeber ausgleichen. Hierfür sind vertragliche Regelungen erforderlich. Der damit verbundene administrative Aufwand sowie die durch Einzelabrechnungen entstehenden Kosten können vermieden werden, indem ein monatlicher Pauschalbetrag an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird.
Risikozuschlag
Im Gastland herrschen oft erschwerte Lebensbedingungen, zum Beispiel geringe Sicherheitsstandards oder extremes Klima. Für die erschwerten Bedingungen wird in der Regel ein Ausgleich gewährt. Üblicherweise wird dies durch eine pauschale Zulage abgegolten.
Besuche in der Heimat
Auch bei der Erstattung von Flügen in die Heimat geht die Entwicklung hin zur Zahlung eines Pauschalbetrags. Diese Handhabung ist oft kostengünstiger als eine Zusage für ein fixes Kontingent an Flügen. Ein Kontingent kann gegebenenfalls hohe Kosten verursachen, wenn etwa Flüge erst kurzfristig gebucht werden.
Versicherungen und Krankheitsfall
Abhängig von der gewählten Entsendeform und der Dauer kann es passieren, dass der Mitarbeiter seinen Schutz aus der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung verliert oder die Leistungen nicht ausreichen, um die Krankenkosten im Ausland abzudecken. Dann muss der Abschluss einer privaten Krankenversicherung vertraglich geregelt werden.
Arbeitszeiten und Urlaubstage
Grundsätzlich gelten bei einer Entsendung für Arbeitszeiten und Urlaub die gesetzlichen Regelungen des Tätigkeitslandes. Dennoch ist es ratsam, die zu leistenden Arbeitsstunden in den Vertrag aufzunehmen. Oft leisten die entsendeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Gegebenheiten vor Ort und enger Zeitvorgaben wesentlich mehr Arbeitsstunden als im Heimatland üblich. Auch wenn die gesetzlichen Regelungen des Gastlandes längere Arbeitszeiten zulassen, sollte vertraglich festgelegt werden, wie die Mehrarbeit ausgeglichen werden soll, die aus der Entsendung und Arbeit im Gastland resultiert.
In der Praxis erfolgt der Ausgleich der Mehrarbeit häufig durch pauschale Projektzulagen. Im Hinblick auf die Anzahl der Urlaubs- und Feiertage bedarf es ebenfalls einer vertraglichen Regelung eines Ausgleichs, wenn die Anzahl der Urlaubs- und Feiertage im Gastland niedriger oder höher ist als im Heimatland.