Vorteile der Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern

Menschen im Rentenalter zu beschäftigen und nach Erreichen des Rentenalters im Unternehmen zu halten, kann sich für beide Seiten lohnen. Arbeitgeber können dadurch

  • Know-how im Unternehmen halten, was in Zeiten des Fachkräftemangels wichtig sein kann,
  • Personalengpässe auffangen,
  • erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte flexibel einsetzen.

Beschäftigte Rentner profitieren durch den Hinzuverdienst neben der Rente. Außerdem haben Sie durch die Beschäftigung im Rentenalter die Möglichkeit, ihr berufliches Können weiterhin einzusetzen und am Erwerbsleben teilzuhaben. Ein Job mit verminderter Arbeitszeit kann als Übergang in den Ruhestand dienen.

In welcher Konstellation erfolgt die Rentnerbeschäftigung?

Bei der Beschäftigung von Rentnern sind grundsätzlich folgende Ausgangslagen zu unterscheiden:

Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber: Bereits vor dem Erreichen des Renteneintrittsalters sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig, dass der Mitarbeiter auch nach Erreichen der Altersgrenze im Unternehmen weiterarbeitet. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus zu verlängern.

Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis: Der Mitarbeiter ist bereits in Rente und wird – vom alten oder einem neuen Arbeitgeber – reaktiviert und kehrt in ein Beschäftigungsverhältnis zurück.

Zeitlicher Umfang der Beschäftigung: Zu unterscheiden ist außerdem danach, ob der Rentner in Vollzeit, in Teilzeit oder als Aushilfe im Betrieb mitarbeiten soll.

Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Rentenalters

Üblicherweise wird arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart, dass der Arbeitsvertrag mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet. Sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig, kann der Mitarbeiter noch länger im Unternehmen beschäftigt werden.

Gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) besteht dann die Möglichkeit, dass die Arbeitsvertragsparteien noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses vereinbaren, das Beschäftigungsende zeitlich hinauszuschieben.

Somit kann der Arbeitsvertrag rechtssicher verlängert werden. Eine solche Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen. Zu beachten ist, dass bei einer Weiterbeschäftigung über die tarifliche Altersgrenze hinaus der Betriebsrat beteiligt werden muss.

Befristete Beschäftigung von Rentnern

Außerdem ist es möglich, mit einem Rentner einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen – sofern die Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden. Bei einer Befristung mit Sachgrund muss ein entsprechender Grund für die Befristung vorliegen.

Vorsicht: Allein die Tatsache, dass der Mitarbeiter eine Altersrente bezieht, stellt keinen Sachgrund für eine Befristung dar.

Falls der Rentner vorher noch nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, bei dem er tätig werden möchte, kommt auch eine sachgrundlose Befristung infrage. Diese darf insgesamt maximal zwei Jahre dauern.

Hinweis

Regeln zur Befristung des Arbeitsvertrags mit Rentnern

Es gelten folgende Regeln:

  • Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt und vor Renteneintritt wird Vereinbarung getroffen → kein Sachgrund notwendig bei Befristung
  • Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt, aber erst nach Renteneintritt wird Vereinbarung getroffen oder ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen → Sachgrund notwendig bei Befristung
  • Mitarbeiter vorher nicht im Unternehmen beschäftigt, sondern beginnt neu nach Renteneintritt → kein Sachgrund notwendig bei Befristung

Rentner als Minijobber

Wenn Rentnerinnen und Rentner nur für wenige Wochenstunden als Aushilfe eingesetzt werden, bietet sich eine Beschäftigung als Minijobber an. Minijobber sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, jedoch rentenversicherungspflichtig. Zu beachten ist die Verdienstgrenze im Minijob von derzeit 556 EUR (Stand 2025).

Rentner kurzfristig beschäftigen

Möglich ist auch eine kurzfristige Beschäftigung von Rentnern. Diese Beschäftigungsform bietet sich immer dann, wenn der Rentner oder die Rentnerin nicht durchgehend, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum im Jahr beschäftigt werden soll.

Kurzfristig beschäftigte Rentner sind beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Voraussetzung dafür ist:

  • Sie sind höchstens 3 Monate bei mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche beschäftigt oder
  • höchstens 70 Arbeitstage bei weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche innerhalb eines Kalenderjahres.

Für kurzfristige Beschäftigungen gibt es grundsätzlich keine Gehaltsobergrenze. Sofern die oben genannte zeitliche Grenze eingehalten und die Tätigkeit „nicht berufsmäßig“ ausgeübt wird, darf der Lohn bei der kurzfristigen Beschäftigung problemlos über dem Minijob-Niveau liegen.

Aushilfsjobs von Personen, die eine Altersvollrente beziehen, gelten als „nicht berufsmäßig“ ausgeübt, sodass bei Rentnern – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung möglich ist.

Zu beachten ist: Falls ein Rentner nach seinem Renteneintritt noch in demselben Kalenderjahr eine kurzfristige Beschäftigung ausübt, ist die Beschäftigungsdauer vor dem Renteneintritt bei der Höchstdauer der kurzfristigen Beschäftigung nicht anzurechnen. Die kurzfristige Beschäftigung ist also separat zu betrachten.

Wie viel darf zur Rente hinzuverdient werden?

Seit einigen Jahren gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das heißt: Wer eine Altersrente bezieht, darf zu seiner Rente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Für Erwerbsminderungsrenten gibt es dagegen weiterhin eine Hinzuverdienstgrenze. Aktuell (2025) liegt diese bei 19.661 EUR pro Jahr bei voller Erwerbsminderungsrente und bei 39.322 EUR pro Jahr bei teilweiser Erwerbsminderungsrente.

Was gilt für die Arbeitszeit von Rentnern?

In puncto Arbeitszeit gelten für beschäftigte Rentner die gleichen Regeln wie für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch. Maßgeblich sind hier die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes.

Praxis

Was sollte im Vorfeld bei der Beschäftigung von Rentnern geklärt und geregelt werden?

Fall 1: Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber durch Hinausschieben des Vertragsendes

Die Regelung in § 41 Absatz 1 Satz 3 SGB VI ermöglicht die befristete Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin über das Erreichen des regulären Renteneintritts hinaus.

Wörtlich heißt es:

„Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“

Diese Regelung ist somit für Fälle gedacht, in denen schon vor dem regulären Renteneintritt feststeht, dass der Mitarbeiter noch für einen bestimmten Zeitraum weiterbeschäftigt werden soll.

Beachten Sie, dass

  • die in § 41 Absatz 1 Satz 3 SGB VI vorgesehene Vereinbarung über ein Hinausschieben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Arbeitsverhältnisses – vor Erreichen der Regelaltersgrenze – erfolgen muss und
  • es sich dabei um keine Befristung im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes handelt; es muss hier also kein Sachgrund für die befristete Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters vorliegen.

Fall 2: Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags im Rentenalter

Hier sind drei Varianten für einen neuen Arbeitsvertrag mit einer Rentnerin oder einem Rentner zu unterscheiden.

Variante 1: Befristeter Arbeitsvertrag

Beachten Sie die Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Prüfen Sie, ob ein Sachgrund für die Befristung vorliegt.

Klären Sie die vertraglichen Rahmenbedingungen, insbesondere:

  • Wann soll der befristete Arbeitsvertrag enden?
  • Für wie viele Stunden pro Woche soll der Rentner beschäftigt werden?
  • Wie hoch soll die Vergütung sein?

Beachten Sie das Schriftformerfordernis: Die Befristung muss vor Arbeitsantritt schriftlich dokumentiert werden.

In diesem Beitrag sind die Regelungen für befristete Arbeitsverträge zusammengefasst.

Variante 2: Minijob

Diese Aufgaben fallen an:

  • Vertragliche Rahmenbedingungen festlegen; Wochenstunden, Vergütung …
  • Verdienstgrenze im Minijob beachten
  • Den Rentner als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden

Alle Regelungen finden Sie im Ratgeber zur Beschäftigung im Minijob.

Variante 3: Kurzfristige Beschäftigung

  • Vertragliche Rahmenbedingungen festlegen; Wochenstunden, Vergütung …
  • Zeitliche Obergrenze (3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr) beachten
  • Den Rentner als kurzfristig Beschäftigter bei der Minijob-Zentrale anmelden

Arbeitsrechtliche Aspekte für die Beschäftigung von Rentnern überprüfen

In der folgenden Checkliste sind die wichtigen Regelungen und Aspekte zusammengefasst, die bei der Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern beachtet werden müssen.

Arbeitsvertrag oder Zusatzvereinbarung abschließen

Die folgende Vorlage beinhaltet Musterformulierungen für Zusatzvereinbarungen nach Erreichen des Rentenalters für bestehende Beschäftigte; befristet, unbefristet, mit regelmäßiger Verlängerung.

Außerdem finden Sie darin ein Muster für einen Arbeitsvertrag mit einem Rentner, der zuvor bei einem anderen Unternehmen beschäftigt war.

Orientieren Sie sich beim Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer Rentnerin oder einem Rentner an den Aspekten, die laut Nachweisgesetz schriftlich dokumentiert und abgestimmt sein müssen. Nutzen Sie dazu die folgende Vorlage.

Halten Sie darin fest: Was haben Sie mit der Rentnerin oder dem Rentner im Einzelnen vereinbart?

ChecklisteDokumentation der Vereinbarungen laut Nachweisgesetz
Alles, was Sie bei einer Beschäftigung dokumentieren müssen ▪ Anforderungen des Nachweisgesetzes erfüllen ▪ alle Vereinbarungen nachweisbar im Überblick
4 Seiten
Einzeln nicht erhältlich.

Dazu im Management-Handbuch

Vorlagen nutzen

Weitere Kapitel zum Thema