Krankenstand mit Fehlzeitenmanagement senkenArbeitsunfähigkeit und Krankmeldung eines Mitarbeiters prüfen

  • Was bei Arbeitsunfähigkeit zu beachten ist
  • Wann muss das ärztliche Attest vorliegen?
  • Elektronische Krankschreibung – worüber wird informiert?
  • Wann ist eine telefonische Krankschreibung möglich?
  • Was dürfen Mitarbeitende während der Arbeitsunfähigkeit machen und was nicht?
  • Dürfen Arbeitgeber Fragen zu Art und Ursache der Erkrankung stellen?
  • Änderung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Wenn Zweifel an der Krankschreibung bestehen
  • Mit Vorlage im Praxisteil

Was bei Arbeitsunfähigkeit zu beachten ist

Damit Vorgesetzte und Mitarbeitende wissen, was bei Krankheit zu beachten und zu tun ist, sollten sie die wichtigen arbeitsrechtlichen Regelungen kennen. In der Praxis stellen sich meist die folgenden Fragen:

  • Ab welchem Zeitpunkt muss der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegen?
  • Wie funktioniert die elektronische Krankschreibung?
  • Was dürfen Beschäftigte während einer Krankschreibung tun und was nicht?
  • Was können Arbeitgeber unternehmen, wenn sie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit haben?

Wann muss das ärztliche Attest vorliegen?

Ein kranker Mitarbeiter muss gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) seinen Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren; das ist die Krankmeldung.

Ist der Mitarbeiter voraussichtlich länger als drei Tage krank, benötigt er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von einem Arzt oder einer Ärztin. Sie wird auch als Krankschreibung, Attest oder „gelber Schein“ bezeichnet.

Das Gesetz verlangt, dass der erkrankte Mitarbeiter spätestens nach drei Kalendertagen – das bedeutet: spätestens am vierten Krankheitstag – eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.

Wenn der Arbeitgeber es verlangt, muss der Arbeitnehmer das ärztliche Attest allerdings schon früher vorlegen. Der Arbeitgeber muss diese Aufforderung nicht begründen.

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