Warum sollten Unternehmen ausbilden und Praktika anbieten?

Das Leistungsvermögen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen, die Persönlichkeit beeinflussen und den Bedarf an Fachkräften sichern – diese Möglichkeiten haben vor allem die Unternehmen, die junge Menschen ausbilden oder Praktika anbieten. Denn sie prägen damit eine wichtige Lebensphase und können frühzeitig Mitarbeitende für sich gewinnen und binden.

Insbesondere die Frage, wie Unternehmen und Verantwortliche diese Zeit gestalten, entscheidet über die Vorteile der Ausbildungsarbeit und damit über den Nutzen nicht nur für die jungen Menschen, sondern für das gesamte Unternehmen. Denn eine gut organisierte Betreuung von Auszubildenden und Praktikanten eröffnet Ausbildungsbetrieben viele Chancen.

Von folgenden Vorteilen profitieren Ausbildungsbetriebe:

Passgenaue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden

Junge Menschen erlernen genau die Kompetenzen, die eine Position im jeweiligen Unternehmen in der entsprechenden Abteilung erfordert. Zudem eignet sich die Ausbildung, aber auch die Praktikumszeit für Lehrlinge und Kollegen, um die Basis einer weiteren Zusammenarbeit zu prüfen.

Fachkräfte sichern

Wer ausbildet, macht sich ein Stück weit vom Arbeitsmarkt unabhängig, kann die besten Talente aufspüren und eine neue Fachkraft bereits in der Ausbildungsphase an sich binden. Wird ein Arbeitsplatz frei, kann die Besetzung der Stelle zeitnah organisiert und die besonderen Fähigkeiten des Lehrlings können berücksichtigt werden.

Betriebswirtschaftliche Vorteile

In der Regel ist es günstiger, auf eigene Auszubildende zurückzugreifen, statt neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu rekrutieren. Das liegt am niedrigeren Gehalt der Berufseinsteiger sowie an der geringeren Einarbeitungszeit. Außerdem sind Lehrlinge und Praktikanten Führungskräften und anderen Mitarbeitern bekannt, was das Risiko einer Fehleinstellung mindert. Und Auszubildende arbeiten bereits in ihrer Lernphase produktiv im Unternehmen mit.

Neue Impulse

Auszubildende und Praktikanten sorgen regelmäßig für frischen Wind im Betrieb. Sie hinterfragen oft Routinen und bringen neue Ideen mit. Zudem sichern Ausbildungsunternehmen die Qualität der Ausbildung, indem sie beispielsweise ihre Technologien auf den neuesten Stand bringen. Dieses Engagement wirkt sich positiv auf langjährige Mitarbeitende aus.

Imagegewinn

Das Unternehmen zeigt Mitbewerbern, Kunden und Mitarbeitenden, dass es in der Lage ist, den Nachwuchs zu fördern und dass es Verantwortung übernimmt. Ausbildungsbetriebe genießen sowohl in der Branche als auch in der Region ein hohes Ansehen. Zudem können Praktika eine Marketing-Investition sein. Und im Wettbewerb ist es ein Signal: Wir denken an die Zukunft und sind stark genug, um Ausbildungsplätze anzubieten.

Welche Voraussetzungen sollten Sie als Ausbilder mitbringen?

Bevor Sie Auszubildende oder Praktikanten einstellen, sollten Sie folgende Fragen klären:

  • Steht ein Arbeitsplatz zur Verfügung?
  • Können Sie Mitarbeiter abstellen, die sich um die Betreuung des Auszubildenden oder um Praktikanten kümmern?
  • Haben Sie selbst die Zeit, sich um Auszubildende oder Praktikanten zu kümmern und sie in die Arbeitsumgebung einzuführen?
  • Wie viele Auszubildende oder Praktikanten können Sie aufnehmen?
  • Wie lange sollte ein Praktikum in Ihrem Unternehmen dauern?
  • Wo sind die Ausbildungsplätze und Praktikumsplätze organisatorisch aufgehängt?
  • Was genau können Sie jungen Menschen bieten (Lernprogramme, Vergütung)?
  • Wie sind die Zukunftsaussichten für den Beruf, für den Sie ausbilden oder in dem Sie Praktika anbieten?
  • Erfüllen die Personen, die für die Ausbildung in Ihrem Unternehmen zuständig sind, die Ausbilder-Eignungsverordnung?

Wer darf ausbilden?

Ob Sie jemanden ausbilden dürfen, hängt von persönlichen und fachlichen Voraussetzungen ab. Welche Bedingungen konkret erfüllt sein müssen, regelt das Berufsbildungsgesetz (§ 30 BBiG) und die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO).

Entscheidend für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist:

  • Ein Ausbilder muss die beruflichen und ...
  • berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und ...
  • er darf nicht wiederholt oder schwer gegen das BBiG verstoßen haben.

Welche Voraussetzungen Sie noch erfüllen müssen, lesen Sie direkt in den jeweiligen Gesetzestexten nach. Diese Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden – durch eine vergleichbare Berufsausbildung und entsprechende Prüfungen oder durch einen fachlich vergleichbaren Hochschulabschluss.

Die Handwerksordnung (HwO) und das Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterscheiden zwischen den beiden Fällen „Auszubildende einstellen“ und „jemanden ausbilden“. Wer einstellt, muss persönlich geeignet sein. Wer ausbildet, muss persönlich und fachlich geeignet sein.

Bei Ausbildungsberufen aus dem Bereich Handwerk wird in § 22b HwO genau definiert, was mit „fachlicher Eignung“ gemeint ist. Der Gesetzestext unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen, zulassungsfreien und handwerksähnlichen Berufen. So braucht es unter anderem eine bestandene Meisterprüfung (mit Teil IV) und den Eintrag in die Handwerksrolle.

Stichwort

Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) regeln die Voraussetzungen, die ein Ausbilderbetrieb erfüllen muss. Die Ausbildungsberechtigung erhält der Betrieb von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder von der Handwerkskammer.

Akteure und Rollen bei der Ausbildung

Die Berufsausbildung soll „die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)“ vermitteln. So beschreibt es das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dazu muss im Unternehmen eine geeignete Person zur Verfügung stehen. Es ist zu unterscheiden:

Ausbilder

Der Ausbilder führt die Ausbildung des Lehrlings durch und ist dafür nach innen (gegenüber der Betriebsleitung) und außen (zum Beispiel gegenüber der Handwerkskammer) verantwortlich. Dazu muss er berufs- und arbeitspädagogisch geeignet sein. Ein Nachweis ist zu erbringen (eine Ausnahme gilt für die Freien Berufe).

Ausbildender

Ausbildender ist, wer Lehrlinge einstellt. Das kann eine juristische Person sein. Der Ausbildende ist Vertragspartner des Lehrlings. Wenn er als Ausbilder geeignet ist, kann er die Ausbildung durchführen.

Ausbildungshilfskräfte

Ausbildungshilfskräfte sind Personen, die einzelne Ausbildungsinhalte vermitteln, für die eine spezielle Fachkenntnis notwendig ist. Zudem kann der Ausbilder aufgrund der Betriebsgröße oder der Anzahl der Lehrlinge die Ausbildung nicht immer allein und in vollem Umfang durchführen.

Rechte und Pflichten bei der Berufsausbildung

Vor Beginn der Berufsausbildung muss ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen sein. Bei minderjährigen Auszubildenden müssen die Erziehungsberechtigten diesen unterschreiben. Außerdem muss der Vertrag der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer vorgelegt werden, damit er geprüft und im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse registriert werden kann.

Das BBiG regelt alle für das Ausbildungsverhältnis wesentlichen Punkte:

Rechte und Pflichten der Auszubildenden (Azubis)

Sorgfältige Ausführung von Verrichtungen

Die Auszubildenden müssen die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der zweckgebundenen Berufsausbildung sorgfältig ausführen und erfüllen.

Erholungspflicht

Sie dürfen während ihres Urlaubs keine andere Erwerbstätigkeit durchführen.

Behandlung der Ausbildungsmittel

Die zur Verfügung gestellten Ausbildungsmittel und sonstigen Einrichtungen der Ausbildungsstätte müssen pfleglich behandelt werden.

Berichtsheftführung

Ordnungsgemäße Führung und regelmäßige Vorlage des vorgeschriebenen Berichtshefts.

Einhalten der Ordnung im Betrieb

Auszubildende müssen die für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungsvorschriften einhalten.

Weisungen

Sie müssen den Weisungen weisungsberechtigter Personen nachkommen, sofern diese Weisungen rechtmäßig sind.

Lernpflicht

Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen für das Erreichen des Ausbildungsziels.

Berufsschulunterricht

Auszubildende sind verpflichtet, am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Sie müssen sich aktiv bemühen, um die angebotenen Lernstoffe zu erlernen.

Benachrichtigung

Unverzügliche Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen unter Angabe von Gründen; bei Krankheit oder Unfall Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung spätestens am dritten Tag.

Geheimhaltungspflicht

Bewahrung von Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Kündigung

Fristlose oder ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Vier-Wochen-Frist.

Rechte und Pflichten des ausbildenden Unternehmens

Übertragung von Verrichtungen

Die zu übertragenden, auszuübenden Verrichtungen dürfen ausschließlich dem Ausbildungszweck dienen und müssen den körperlichen Kräften des Azubis angemessen sein.

Vergütungspflicht

Zahlung einer angemessenen Vergütung.

Urlaub

Gewährung eines möglichst zusammenhängenden Urlaubs nach Maßgabe der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen.

Bereitstellung von Ausbildungsmitteln

Kostenloses Bereitstellen von Ausbildungsmitteln, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.

Berichtsheftkontrolle

Kostenfreie Aushändigung der Berichtshefte und Überwachung der ordnungsgemäßen Führung durch regelmäßige Abzeichnung.

Aufsichtspflicht

Beaufsichtigung minderjähriger Auszubildender während der betrieblichen Ausbildung.

Benennung weisungsberechtigter Personen

Bekanntgabe der weisungsberechtigten Personen an den Azubi.

Ausbildungspflicht

Der Ausbildungsbetrieb und die Ausbilder müssen die Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.

Freistellung

Anhalten für den Besuch der Berufsschule und Freistellung für deren Besuch.

Zeugnis

Ausstellung eines Zeugnisses bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.

Kündigung

In der Probezeit: Jederzeit und ohne Einhalten einer Kündigungsfrist. Die Kündigung erfolgt schriftlich. Für Schwangere, Schwerbehinderte oder Mitglieder der Jugendvertretung gilt auch in der Probezeit ein besonderer Kündigungsschutz.

Nach der Probezeit: Fristlose Kündigung aufgrund von schweren Pflichtverletzungen des Auszubildenden. Die Pflichtverletzungen müssen detailliert beschrieben werden. Eine vorherige Abmahnung ist Voraussetzung.

Praxis

Rahmenbedingungen für Ausbildung prüfen

Prüfen Sie die Rahmenbedingungen in Ihrem Unternehmen: Können Sie Auszubildende einstellen? Nutzen Sie zur Klärung dieser Frage die folgende Checkliste.

Dazu im Management-Handbuch

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