Ausländische Arbeitnehmer aus EU-Ländern beschäftigen

Durch einige EU-weit-geltende Regelungen zu Themen wie Arbeitsvertrag, Lohn und Sozialversicherung ist das Anwerben und Einstellen von Mitarbeitenden aus der EU unkompliziert möglich.

Es gilt das Recht der Freizügigkeit, das die freie Wahl des Arbeitsplatzes erlaubt. Außerdem müssen Unternehmen von Unionsbürgern und Unionsbürgerinnen weder eine Arbeitserlaubnis noch ein Visum einfordern.

Informieren Sie Ihre neuen Mitarbeitenden aus einem EU-Land darüber, dass ein neuer Wohnsitz umgehend beim zuständigen Bürgerbüro angemeldet werden muss. Sie als Arbeitgeber sind dafür nicht verantwortlich; mit einem klaren Hinweis auf diese Regelung haben Sie Ihre Pflichten bereits erfüllt.

Ohne Arbeitserlaubnis und Visum können Sie Menschen aus den folgenden Ländern beschäftigen:

  • EU: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
  • Europäischer Wirtschaftsraum: Norwegen, Island, Liechtenstein
  • Schweiz: Drei Monate nach Einreise muss bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Übrigens: Seit 2015 benötigen deutsche Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr die Zustimmung der Agentur für Arbeit, wenn Personen aus einem EU-Land eingestellt werden sollen.

Ausländische Arbeits- und Fachkräfte aus Drittstaaten beschäftigen

Als „Drittstaaten“ werden in diesem Kontext alle Länder bezeichnet, die nicht zur EU oder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören – außer der Schweiz.

Angehörige aus Drittstaaten benötigen zum Arbeiten in Deutschland:

  1. Visum: Erlaubt einer Person, in das betreffende Land einzureisen.
  2. Aufenthaltstitel: Bestätigt, dass eine Person bestimmte Kriterien erfüllt, um in dem Land zu bleiben.
  3. Arbeitserlaubnis: Erlaubt einer Person, in einem Land legal zu arbeiten.

Ausländischen Arbeitskräften den Einstieg erleichtern

Gehen Sie Schritt für Schritt vor, um die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer vorzubereiten und die neuen Mitarbeitenden zu betreuen: Klären Sie zunächst Ihren Personalbedarf: Wofür brauchen Sie welche Mitarbeitenden? Und wie viele? Anschließend klären Sie die rechtlichen und steuerrechtlichen Bedingungen.

Liegt die Arbeitsgenehmigung vor, wählen Sie passende Mitarbeitende aus und unterstützen diese bei der Integration. Dazu gehören neben dem interkulturellen Training im Unternehmen:

  • die Unterstützung beim Sprachenlernen,
  • die Gleichbehandlung im Unternehmen und
  • das Etablieren eines integrativen Arbeitsklimas.

Der Aufenthaltstitel

Dieses Dokument wird entweder von der Ausländerbehörde oder von der deutschen Botschaft im jeweiligen Herkunftsland ausgestellt. Der Aufenthaltstitel ist für Sie als Arbeitgeber wichtig, weil dort vermerkt wird, ob und in welchem Umfang Sie die betreffende Person beschäftigen dürfen.

Ist das Arbeiten in Deutschland laut des Aufenthaltstitels erlaubt, finden Sie in der Regel direkt im Dokument oder in einem Zusatzblatt den Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“.

Unternehmen können und müssen den Aufenthaltstitel nicht beantragen. Das ist Aufgabe des potenziellen neuen Mitarbeiters. Laut Gesetz sind Sie allerdings verpflichtet, sich das Dokument vorlegen zu lassen und genau zu prüfen.

Tipp

Aufenthaltstitel gut auffindbar ablegen

Damit Sie im Zweifel nachweisen können, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind, sich den Aufenthaltstitel vorlegen zu lassen, sollten Sie das Dokument einscannen oder kopieren und sicher verwahren. Beachten Sie hierbei die Regelungen zum Datenschutz. Am besten, Sie legen den Aufenthaltstitel in der Personalakte ab.

Seit 2011 gibt es den elektronischen Aufenthaltstitel (eAt). Auf der Website des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge können Sie sich die Chip-Karte ansehen, um sich damit vertraut zu machen oder sie mit einer Ihnen vorliegenden Karte abzugleichen.

Es existieren verschiedene Formen des Aufenthaltstitels: Chancenkarte, Vander-Elst-Visum, ICT-Karte … Nur die Niederlassungserlaubnis und die „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“ berechtigen zum unbefristeten Arbeiten in Deutschland. Bei allen anderen besteht eine zeitlich begrenzte Gültigkeit. Sie müssen Unternehmen nach Ablauf der Gültigkeit und der anschließenden Erneuerung oder Aktualisierung abermals vorgelegt werden.

Die Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU ist eine Aufenthaltserlaubnis, die hoch qualifizierten Nicht-EU-Bürgern ermöglicht, in einem EU-Mitgliedsstaat zu arbeiten und zu leben.

Um die Blaue Karte EU zu beantragen, muss Ihr potenzieller Mitarbeiter zwei Dokumente vorlegen:

  • Hochschulabschluss, der in Deutschland erworben, in Deutschland anerkannt oder einem deutschen Abschluss ähnlich ist
  • Arbeitsvertrag mit Mindesteinkommen

Die blaue EU Karte wird für eine Dauer von maximal vier Jahren ausgestellt.

Wie hoch muss das Mindesteinkommen für die Blaue Karte EU sein?

Die Höhe des geforderten Mindesteinkommens orientiert sich an der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Das Mindesteinkommen muss in Deutschland zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze betragen. Für das Jahr 2023 sind das 58.400 EUR brutto pro Jahr.

Eine Ausnahme sind sogenannte Mangelberufe: Hier beträgt das Mindesteinkommen 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Im Jahr 2023 entspricht das 45.552 EUR brutto pro Jahr.

Über die aktualisierte Gehaltsuntergrenze informiert Sie das Auswärtige Amt hier.

Was sind Mangelberufe?

Zu den Mangelberufen zählen unter anderem Berufe aus den Bereichen:

  • Naturwissenschaften
  • Mathematik
  • Ingenieurwesen
  • Humanmedizin
  • Informations- und Kommunikationstechnologie

Welche Pflichten müssen Arbeitgeber erfüllen?

Wenn Sie Mitarbeitende mit einer Blauen Karte EU einstellen möchten, müssen Sie die Folgendes erfüllen:

  1. Arbeitsplatzangebot: Sie müssen dem Arbeitnehmer ein schriftliches Arbeitsplatzangebot machen, das den Arbeitsvertrag und die Arbeitsbedingungen umfasst.
  2. Angemessenes Mindestgehalt: Das Mindestgehalt variiert je nach Land, in dem die Blaue Karte EU beantragt wird. Es sollte mindestens das 1,5-fache des Durchschnittsgehalts im betreffenden Land betragen.
  3. Angemessene Arbeitsbedingungen: Die Arbeitsbedingungen müssen den geltenden Arbeitsgesetzen und -vorschriften entsprechen. Dazu gehören Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen und andere arbeitsrechtliche Bestimmungen.
  4. Meldung an die Einwanderungsbehörde: Sie müssen die Beschäftigung bei der zuständigen Einwanderungsbehörde melden.
  5. Unterstützung bei der Verlängerung: Wenn der Arbeitnehmer eine Verlängerung seiner Blauen Karte EU beantragt, müssen Sie erforderliche Unterlagen und Informationen bereitstellen, um den Verlängerungsprozess zu unterstützen.
  6. Gleichbehandlung: Sie sind verpflichtet, den Arbeitnehmer mit Blauer Karte EU gleichzubehandeln wie andere Mitarbeitende in ähnlichen Positionen. Diskriminierung aufgrund der Nationalität oder des Migrationsstatus ist nicht zulässig.

Geflüchtete Menschen beschäftigen

Die Beschäftigung von Geflüchteten muss vorab von der Bundesagentur für Arbeit genehmigt werden. Prüfen Sie daher den Aufenthaltsstatus, denn davon hängt ab, ob und in welchem Rahmen Sie Geflüchtete beschäftigen dürfen.

Status Titel Inhalt Genehmigung notwendig?
Anerkannte Flüchtlinge Erlaubnis Asylantrag bereits bewilligt. Nein.
Asylbewerber Gestattung Verfahren läuft. Ja.
Geduldete Duldung Asylantrag abgelehnt, Abschiebung ausgesetzt. Ja.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Lassen Sie vorab von der Bundesagentur für Arbeit prüfen, ob eine Beschäftigung zustimmungspflichtig ist. Auf diese Weise können Sie besser planen und die Erlaubnis zur Beschäftigung beschleunigen.

Nach Erhalt der Zustimmung kann die zukünftige Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei der Ausländerbehörde ein Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel beantragen.

Die oder der Geflüchtete muss bei der zuständigen Ausländerbehörde zudem den Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung stellen. Als Arbeitgeber können Sie diese Aufgabe übernehmen, sofern Sie eine Vollmacht dazu haben.

Sie benötigen:

  • Antrag auf Arbeitserlaubnis
  • Kopie des Ausweises
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

Bei Bedarf kann die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit hinzuziehen, um eine Arbeitsmarktprüfung und eine Vorrangprüfung durchzuführen. Sofern Sie eine Vorabprüfung bei der Bundesagentur für Arbeit vorab bereits beantragt haben, ist dieser Schritt erfolgt.

Danach können Sie als Arbeitgeber nichts weiter unternehmen. Die Entscheidung über den Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Ausländische Arbeitskräfte finden

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um ausländische Arbeitskräfte zu finden. Hier sind einige gängige Methoden:

Online-Jobbörsen und -Plattformen

Nutzen Sie Online-Jobbörsen und -Plattformen, die sich auf internationale Arbeitskräfte spezialisiert haben. Infrage kommen LinkedIn, Indeed, Glassdoor, Monster, StepStone und weitere.

EURES (European Employment Service)

EURES ist ein Netzwerk der Europäischen Union, das den Austausch von Arbeitskräften innerhalb Europas fördert. Nutzen Sie das europäische Job- und Informationsportal von EURES, um nach Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen europäischen Ländern zu suchen.

Soziale Netzwerke

Nutzen Sie soziale Netzwerke wie LinkedIn, Facebook-Gruppen oder spezialisierte Foren, um mit Fachleuten aus verschiedenen Ländern in Kontakt zu treten. Veröffentlichen Sie Ihre Stellenangebote und machen Sie Ihr Unternehmen international bekannt.

Bildungseinrichtungen

Knüpfen Sie Kontakte zu internationalen Bildungseinrichtungen, Universitäten oder Fachhochschulen. Oftmals suchen Absolventinnen und Absolventen aus dem Ausland nach Möglichkeiten, ihre Fähigkeiten in einem anderen Land einzusetzen.

Kontaktieren Sie aktiv die zuständigen Stellen an diesen Einrichtungen, um potenzielle Kandidaten zu erreichen.

Personalvermittlungsagenturen

Arbeiten Sie mit spezialisierten Personalvermittlungsagenturen zusammen, die auf die Vermittlung ausländischer Fachkräfte spezialisiert sind. Diese Agenturen verfügen oft über ein umfangreiches Netzwerk und können Ihnen bei der Suche nach passenden Kandidatinnen und Kandidaten helfen.

Jobmessen und Karriereveranstaltungen

Nehmen Sie an internationalen Jobmessen und Karriereveranstaltungen teil, um potenzielle neue Mitarbeitende persönlich kennenzulernen. Diese Veranstaltungen bieten eine Plattform, um mit Fachkräften aus verschiedenen Ländern in Kontakt zu treten.

Hinweis

Keine rechtliche Beratung

Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt eine allgemeine Beschreibung ist und keine rechtliche Beratung darstellt. Für aktuelle, ausführliche Informationen sowie eine persönliche Beratung wenden Sie sich an die zuständigen Behörden.

Umfangreiche Informationen zur Beschäftigung von Menschen aus Dritt-Staaten finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Und auf einem speziellen Informations-Portal der Bundesregierung.

Praxis

Checkliste: Ausländische Arbeits- und Fachkräften beschäftigen

Nutzen Sie die folgende Vorlage, wenn Sie Mitarbeitende aus dem Ausland rekrutieren möchten und damit noch keine oder nur wenig Erfahrung haben. Die Vorlage und Checkliste dienen nicht nur als Gedankenstütze für die Vorbereitung, sondern auch als Hilfe für die Zeit nach der Einstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Ausland.

Dann erhalten Sie langfristig zuverlässige, loyale und qualifizierte Fachkräfte für Ihr Unternehmen.

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