Ziele eines Praktikums

Ein Praktikum ermöglicht Einblicke in den Arbeitsalltag, gibt Orientierung auf dem Arbeitsmarkt und stellt Kontakte her. Praktikanten lernen ihre Stärken und Schwächen besser einschätzen und erwerben neue Fähigkeiten. Damit entwickeln sie ihr persönliches Berufsprofil. Es gibt verschiedene Arten von Praktika:

  • Schnupperpraktikum während der Schulzeit (zum Beispiel BOGY)
  • freiwilliges Praktikum, das vom Betrieb angeboten wird, um den Berufseinstieg zu erleichtern
  • Pflichtpraktikum wie Praxissemester im Studium oder Anerkennungspraktikum

Was gilt für die Beschäftigung von Praktikanten?

Der Begriff „Praktikant“ ist in § 22 Mindestlohngesetz näher definiert. Dort heißt es: „Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses:

  • für eine begrenzte Dauer
  • zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen
  • einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit
  • zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht,
  • ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder
  • um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“

Arbeitszeit für Praktikanten

In Sachen Arbeitszeit gelten für Praktikanten die gleichen Regeln wie für Auszubildende. Ist der Praktikant oder die Praktikantin unter 18 Jahre alt, sind die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes maßgebend. Es gilt dann eine tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden. An einzelnen Tagen dürfen Minderjährige auch bis zu 8,5 Stunden arbeiten, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden eingehalten.

Für Praktikanten, die volljährig sind, gelten die Regeln und Grenzen des Arbeitszeitgesetzes.

Vergütung im Praktikum und Mindestlohn

Für die Frage, ob der Praktikant eine Vergütung oder den gesetzlichen Mindestlohn beanspruchen kann, kommt es auf die Art und Dauer des Praktikums an.

Kein Vergütungsanspruch besteht für:

  • Pflichtpraktika, die aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie vorgeschrieben sind.
  • Praktika, die im Vorfeld eines Studiums absolviert werden, weil sie als Zulassungsvoraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiengangs vorgeschrieben sind.
  • Freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten, die zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums dienen.
  • Praktika von bis zu drei Monaten, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert werden, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.
  • Praktikantinnen und Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz (BBiG) teilnehmen.

Zusammengefasst bedeutet dies:

Wer ein Pflichtpraktikum absolviert, hat keinen Anspruch darauf, dass dieses vergütet wird.

Bei freiwilligen Praktika entsteht ein Anspruch auf Bezahlung nur dann, wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert. Dann kann der Praktikant den gesetzlichen Mindestlohn von 12,41 EUR pro Stunde (Stand 2024) beanspruchen – und zwar rückwirkend ab dem ersten Tag des Praktikums.

Sobald das Praktikum ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Bundesbildungsgesetzes (BBiG) aufweist, ist eine Vergütung fällig.

Tipp

Vergüten Sie das Praktikum

Die freiwillige Zahlung eines Lohns honoriert das Interesse am Unternehmen und die Leistung des Praktikanten. Es kann das Engagement des Praktikanten steigern und Pluspunkte für das Unternehmensimage bringen; zum Beispiel durch den Erhalt von Gütesiegeln wie „Fair Company“.

Und je mehr sich für ein Praktikum bei Ihnen im Unternehmen interessieren, desto mehr wertvolle Mitarbeitende für die Zukunft können Sie kennenlernen.

Weitere Regelungen für Schüler und Studierende im Praktikum

Schüler und Studierende im Pflichtpraktikum haben kein Anrecht auf ein qualifiziertes Zeugnis, das die Tätigkeiten und die Leistungen innerhalb der Praktikumszeit dokumentiert. Hier reicht ein einfaches Zeugnis, also eine Bescheinigung über die Beschäftigung im Unternehmen.

Freiwillige Praktikanten bekommen nach Abschluss des Praktikums ein Zeugnis. Für sie gilt das BBiG.

Beim Pflichtpraktikum hat man keinen Anspruch auf Urlaub. Hier greift das Arbeitsrecht nicht. Denn Praktikanten sind laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 5. August 1965, 2 AZR 439/64) keine Arbeitnehmer. Bei freiwilligen Praktika, die länger als einen Monat dauern, besteht ein (anteiliger) Urlaubsanspruch.

Bei Absolventen eines Pflichtpraktikums während des Studiums entfällt die Sozialversicherungspflicht, egal, wie lange das Praktikum dauert und wie es bezahlt wird. Entsprechendes gilt für Schülerpraktika, wenn dieses nicht bezahlt wird.

Bei einem freiwilligen Praktikum und bei Praktika vor und nach dem Studium wird es knifflig. Hier kommt es auf die wöchentliche Arbeitszeit, die Dauer des Praktikums und die Höhe der Vergütung an, ob Unternehmen diese Praktikanten für die Sozialversicherung melden müssen, ob sie nur rentenversicherungspflichtig sind und ob Umlagen abzuführen sind.

Praxis

Rahmenbedingungen für Praktika prüfen

Prüfen Sie die Rahmenbedingungen in Ihrem Unternehmen: Können Sie Praktikanten einstellen? In welcher Form kann und soll das Praktikum jeweils durchgeführt werden. Klären Sie:

  • freiwilliges Praktikum
  • Pflichtpraktikum vor oder während eines Studiums
  • Pflichtpraktikum bei einer Ausbildung
  • Praktikum für eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufsausbildungsvorbereitung

Daraus ergeben sich Ihre Pflichten als Arbeitgeber:

  • Vergütung nach Mindestlohngesetz
  • frei wählbare Vergütung
  • Ausstellung eines Zeugnisses
  • Gewährung von Urlaub
  • Anmeldung zur Sozialversicherung

Halten Sie fest, was für das einzelne Praktikum gilt.

Dazu im Management-Handbuch

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